Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140093-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 9. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsi- dent, vom 10. März 2014 (VO140033-O)
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil vom 10. März 2014 wies der Präsident des Obergerichts des Kan- tons Zürich im Verfahren VO140033 ein Gesuch von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein gegen die B._____ AG anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ab (act. 1). Zur Begründung er- wog er, der Gesuchsteller habe davon abgesehen, sein Begehren in der Hauptsache hinreichend darzulegen und zu belegen. Unter diesen Umstän- den sei eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der B._____ AG erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, nicht möglich, weshalb das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begeh- rens in der Hauptsache abzuweisen sei. 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller erneut ans Ober- gericht des Kantons Zürich und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Ent- scheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder auf- gehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneu- ten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur
Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei feh- lenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO- Bühler, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). 2.2. Mit seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederer- wägung des Urteils vom 10. März 2014. Den obigen Erwägungen zufolge kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar jederzeit erneuert werden, ein Anspruch auf dessen Behandlung besteht jedoch einzig bei ver- änderten Verhältnissen. Vorliegend macht der Gesuchsteller keine veränder- ten Verhältnisse geltend. Vielmehr legt er unter Verweis auf Art. 12 der Bun- desverfassung erneut und etwas detaillierter als in der Eingabe vom 3. März 2014 (act. 3/1) dar, weshalb er seine Klage gegen die B._____ AG nicht als aussichtslos erachte (act. 2). Mangels massgebender Veränderung der Ver- hältnisse besteht daher keine Pflicht des Gerichts, auf den Entscheid vom 10. März 2014 zurückzukommen. Gestützt auf die ständige Praxis, wonach im Falle der fehlenden Mitwirkung bei der Darlegung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache das Gesuch abzuweisen ist, wenn ein Obsiegen der gesuchstellenden Person nicht beträchtlich wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen, ist die Schlussfolgerung im Urteil vom 10. März 2014 nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid als solchen hätte der Gesuchsteller das darin angegebene Rechtsmittel der Be- schwerde an die Zivilkammern des Obergerichts erheben können (act. 3/4 und act. 3/7). Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 10. März 2014 drängt sich jedenfalls nicht auf. Anzumerken bleibt, dass aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Juli 2014 zwar hinreichend hervorgeht, welches Verhalten der B._____ AG er rügt (act. 2 S. 1). Belege hierzu, welche den dargelegten Sachverhalt zu
stützen vermögen, reichte er aber nicht ins Recht, weshalb seinem erneuten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin nicht stattgegeben werden könnte. 2.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstel- lers nicht entsprochen werden kann. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist damit nicht einzutreten (Walder, a.a.O., § 26 N 141). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichts- präsidenten vom 10. März 2014, VO140033, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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