Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140087-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 24. Juni 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Beiständin B._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Berufsbeiständin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Frie- densrichteramt Illnau-Effrektion hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ auf Abänderung der Unterhaltsleistungen (act. 2/1 S. 4 und act. 2/26). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen Einkünften lässt der Gesuchsteller ausführen, aufgrund seiner ge- sundheitlichen Probleme habe er einen Antrag auf die Ausrichtung einer In- validenrente gestellt. Darüber sei noch nicht entschieden worden. Zurzeit werde er von der Arbeitslosenversicherung unterstützt (act. 2/1 S. 5). Seine monatlichen Nettoeinkünfte beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 3'715.-
(act. 2/1 S. 2) und belegt sie mittels Abrechnung der Arbeitslosenkasse der UNIA vom 14. April 2014 (act. 2/19). Zu seinen Vermögensverhältnissen führt er aus, er verfüge über Kontoguthaben und Bargeld von insgesamt Fr. 2'514.- (act. 2/1 S. 3). Aktuelle Belege hierzu hat er indes nicht ins Recht gereicht. Der Steuererklärung 2012 kann entnommen werden, dass der Ge- suchsteller per 31. Dezember 2012 Vermögenswerte von Fr. 10'490.- be- sass (act. 2/18). Mangels glaubhaften Nachweises, dass sich sein Vermö- gen auf obgenannten Betrag reduziert hat, ist auf die Vermögenswerte der Steuererklärung 2012 abzustellen. Ebenso wenig hat der Gesuchsteller die geltend gemachten Schulden von Fr. 99'372.- (act. 2/1 S. 4) belegt. Es ist daher auf die Schuldenaufstellung per 31. August 2013 abzustellen, wonach offene Schulden von insgesamt Fr. 95'339.30 bestanden haben (act. 2/25). Dafür, dass der Gesuchsteller diese in der Zwischenzeit getilgt hätte, beste- hen keine Anhaltspunkte und ist gestützt auf seine finanziellen Verhältnisse wenig wahrscheinlich. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'115.- pro Monat (act. 2/2), Heizkosten Fr. 11.95 pro Monat (act. 2/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 236.45 pro Monat (inkl. IPV, act. 2/4-6), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 27.70 pro Monat (act. 2/9), öffentlicher Verkehr Fr. 197.- pro Monat (act. 2/8), Unter- haltsbeiträge an die Tochter C._____ Fr. 921.- pro Monat (act. 2/10), Arzt- kosten Fr. 172.45 pro Monat (act. 2/12, Selbstbehalt und Arztkosten in 7 Monaten), Wehrpflichtersatz Fr. 33.35 pro Monat (act. 2/16) sowie Steuern Fr. 195.70 pro Monat (act. 2/17). Die Kosten für Telefon und Elektrizität sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE ZPO-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kran- kenkassenprämien VVG finden ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfs- rechnung (DIKE ZPO-Kommentar, Huber, Art. 117 N 47). Die Zahnarztkos- ten wurden sodann nicht ausgewiesen und sind daher nicht in die Bedarfs- rechnung aufzunehmen. Dennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finan- ziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'715.-, kein anrechenbares Vermö- gen, Notbedarf: Fr. 4'010.60 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehal-
ten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, sein Einkommen sei deutlich höher gewesen, als die Unterhaltszahlungen an die Tochter im Jahre 2006 festgesetzt worden seien. Die Unterhaltszahlungen an die Tochter müssten daher reduziert werden (act. 2/1 S. 5). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Aus dem ins Recht gereichten Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. September 2006 geht nicht hervor, welches gesuchstellerische Einkom- men dem Entscheid zugrunde gelegt wurde (act. 2/28). Der Gesuchsteller lässt hierzu im Gesuch keine Ausführungen machen. Er hält einzig fest, in- folge seiner gesundheitlichen Probleme könne nicht mehr mit einem monat- lichen Einkommen von über Fr. 3'700.- gerechnet werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller ab dem 27. August 2013 bis zum 31. März 2014 zu 50% arbeitsunfähig war und ihm gemäss ärztlichem Zeugnis vom 21. Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% nur in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld attestiert wird (act. 2/33), kann im jetzigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Einkommen des Ge- suchstellers seit dem Urteil vom 6. September 2006 erheblich reduziert hat und die Unterhaltsleistungen an die Beklagte in der Hauptsache deshalb zu reduzieren sind. Das Begehren in der Hauptsache kann demnach nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Illnau-Effretikon betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von B._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen, zumal es sich bei ihr um seine Berufsbeiständin gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB handelt (act. 2/27). 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Illnau- Effrektion. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Illnau-Effretikon betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt ge- gen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Illnau-Effretikon. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Berufsbeiständin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon, gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., vertreten durch X., ... [Adresse], gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu