Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140084-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014, hierorts eingegangen am 16. Juni 2014, liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch B._____ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., durchzuführendes Schlichtungsverfahren betreffend Schadenersatz ge- gen die C._____ AG ersuchen (act. 1 S. 2 und 4 sowie act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde der Gesuchsteller darauf hingewie- sen, dass B._____ mangels Erfüllung der massgebenden gesetzlichen Best- immungen im hiesigen Verfahren nicht als Vertreter zugelassen werden könne, und es wurde ihm Frist angesetzt, um die Eingabe persönlich zu un- terzeichnen (act. 5). Die unterschriebene Eingabe vom 5. Juni 2014 ging am 7. Juli 2014 ein (act. 6 und 7). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 8) reichte der Gesuchsteller sodann zahlreiche weitere Belege ins Recht (act. 12 und 13/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinem Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, er erhalte eine monatliche Altersrente von Fr. 1'585.- sowie monatliche Zusatzleistungen zur AHV von Fr. 2'354.- (act. 7 S. 2), und belegt diese mittels Steuerbe- scheinigung der SVA Zürich vom 3. Januar 2014 (act. 3/1) sowie mittels Ver- fügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV des Amtes für Zusatzleis- tungen vom 12. Dezember 2013 (act. 3/2). Die Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich demnach auf Fr. 3'939.- pro Monat. Zu seinen Vermögensverhältnissen führt er aus, er habe per 31. Dezember 2013 Gesamtschulden von Fr. 1'743'329.- ausgewiesen (act. 12 S. 2). Als Belege reichte er die Steuererklärung 2013 ins Recht, woraus Vermögens- werte von Fr. 4'665.- (Mieterkautionssparkonto) sowie Schulden von Fr. 1'743'329.- hervorgehen (act. 13/1). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuch- steller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 2'097.- pro Monat (inkl. Büroräum- lichkeiten für sein Unternehmen, act. 3/3), Krankenkassenprämien KVG ... Fr. 380.30 pro Monat (act. 13/1) sowie Krankenkassenprämien ... Fr. 42.50 pro Monat (act. 13/1). Die geltend gemachten Rückstellungen für Rechnun- gen in der Höhe von Fr. 570.55 (act. 7 S. 2) sind nicht ausgewiesen und fin- den daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann der Ge- suchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 3'939.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'719.80 pro Monat inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum Grundbetrag zu erhöhen ist (Ent-
scheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2014, RU140012, E. II.5.1). Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Schadenersatzforderung gegen die C._____ AG damit, im Rahmen eines durch das Bezirksgericht Zürich am 25. Oktober 2007 in Auftrag gegebenen Gegengutachtens habe die Beklag- te Additions- bzw. Divisionsrechenfehler begangen (act. 7 S. 3). Das Gut- achten sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden und beinhalte zahlreiche nicht nachvollziehbare Ausführungen und Berechnungen (act. 12 S. 2, act. 13/3 S. 3). Gleiches gelte hinsichtlich der Erläuterungen vom 28. Mai 2008. Es bestehe ein Schadenersatzanspruch von Fr. 1'047'400.- (act. 13/3 S. 19). Der Gesuchsteller hat zahlreiche Unterlagen ins Recht gereicht, namentlich das massgebliche Gutachten vom 20. Dezember 2007, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2008 betreffend Stellungnahme zum Gutachten, das ans Bezirksgericht Zürich gerichtete Ersuchen des Rechts- vertreters des Gesuchstellers vom 11. März 2008 um Erläuterungen bzw. Ergänzungen des besagten Gutachtens, den Ergänzungsauftrag des Be- zirksgerichts Zürich vom 15. April 2008, die Erläuterungen und Ergänzungen zum Gutachten vom 28. Mai 2008, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2008 betreffend Stellungnahme zum Beweisergebnis sowie ei-
ne Verkehrswertschätzung bzw. eine Verkehrswertaufrechnung des Hausei- gentümerverbandes Zürich (act. 13/3/1/1-9). Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen des Ver- fahrens vor dem Bezirksgericht Zürich mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allfällige Fehler zu rügen (act. 13/3/1/2, act. 13/3/1/6). Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch. Am 11. März 2008 reichte sein damaliger Rechts- vertreter eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten ins Recht und er- suchte um eine einzige Erläuterung bzw. Präzisierung (act. 13/3/1/4). Weite- re Beanstandungen brachte er nicht vor. Vielmehr hielt er fest, das Gutach- ten hinterlasse einen sehr guten, professionellen Eindruck (act. 13/3/1/4 S. 2). Gegen den (nicht aktenkundigen) Endentscheid des Bezirksgerichts Zürich und damit auch gegen das Gutachten als relevantes Beweismittel stand dem Gesuchsteller letztlich der ordentliche Rechtsmittelweg ans Obergericht des Kantons Zürich offen. Allfällige Fehler im Gutachten hätte der Gesuchsteller grundsätzlich spätestens damit rügen müssen. Da zwischen der C._____ AG und dem Gesuchsteller sodann kein Vertrags- verhältnis besteht, sind allfällige Ansprüche des Gesuchstellers ausserver- traglicher Natur. Deren Geltendmachung setzt voraus, dass sie noch nicht verjährt sind. Ausservertragliche Schadenersatzansprüche verjähren in ei- nem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Scha- den und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 OR). Die relative Verjährungsfrist beträgt damit ein Jahr, die absolute zehn Jahre. Der Gesuchsteller führt aus, das Bezirksgericht Zü- rich habe den Parteien mit Verfügung vom 10. Juni 2008 je eine Kopie des Ergänzungsgutachtens D._____ vom 28. Mai 2008 zukommen lassen. Die- ses sei am 13. Juni 2008 bei der Advokatur E._____, seiner damaligen Rechtsvertretung, eingegangen (act. 13/3 S. 2). Das Hauptgutachten wurde der gesuchstellenden Seite sodann spätestens im März 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 13/3/1/4). Es ist davon auszugehen, dass die geltend ge-
machten Ungereimtheiten im Gutachten und in den Erläuterungen dazu für den Rechtsvertreter und seinen Klienten sofort erkennbar waren, zumal es sich den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge um "simple Additions- und Divisionsrechenfehler" handelt (act. 7 S. 3). Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr wäre demzufolge schon längst abgelaufen. Gestützt auf die- se Umstände und die aktenkundigen Belege muss im jetzigen Zeitpunkt da- von ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Prozessbegeh- rens des Gesuchstellers beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustge- fahren. Damit erweist sich das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsver- fahren abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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