Legal aid granted for conciliation in child maintenance case

VO140083Obergericht12.06.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht president of Zurich granted legal aid to a four-year-old child in a conciliation proceeding for maintenance against the acknowledged father. The court found the child indigent because the mother, who would otherwise have to advance costs, lived on social assistance and had no available assets. It also held that the maintenance claim was not hopeless in light of the father's prior acknowledgment of paternity. A separate request for appointed counsel was unnecessary because the child was already adequately represented by a guardian and substitute representative. The court ordered that the costs of legal aid for the conciliation stage be borne by the City of Zurich, subject to later allocation in the main action.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 and 122 ZPO; legal aid in conciliation proceedings for a maintenance claim. In assessing indigence, the court must consider not only the applicant's own means but also whether a legally obligated third person, in particular a parent subject to family-law support duties, can be required to advance the procedural costs. For legal aid in conciliation proceedings, particularly strict standards apply because the costs are limited. The applicant bears a comprehensive duty of cooperation as to income and assets; failure to clarify the financial situation leads to refusal. A claim is not hopeless if, on the available record, it presents arguable prospects and is not manifestly futile. Additional appointed counsel is unnecessary where the needy party is already effectively represented by a guardian or equivalent legally trained representative (consid. 2.4–2.9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140083-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 12. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin C._____ substituiert durch MLaw D._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergerichtspräsidenten durch ihre Rechtsbeiständin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ..., anhängig gemachte Kla- ge betreffend Unterhalt gegen E._____ (act. 1 und act. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem

Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein vier Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Ver- hältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie werde zurzeit vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1 S. 2). Als Beleg wurde nebst einem Schreiben des Sozialzentrums ... betreffend Unterstützungsbe- stätigung (act. 4/3) ein Auszug aus dem Budget Februar 2014 ins Recht ge- reicht, woraus hervorgeht, dass die Kindsmutter für sich und die Gesuchstel- lerin, aber ohne die Schwester der Gesuchstellerin, mit Fr. 2'064.75 unter- stützt wird (act. 4/4; gestützt auf die Annahme eines Grundbetrags von Fr. 1'509.- für zwei Personen gemäss SKOS-Richtlinien, ohne Einbezug von Fr. 400.- Unterhaltszahlungen an die Schwester). Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter werden sodann mittels Konto- auszugs der Credit Suisse belegt, woraus hervorgeht, dass das Konto per 7. Mai 2014 einen Minussaldo von Fr. 948.94 aufwies (act. 4/5). Im Rahmen der Bedarfsrechnung sind die Lebenshaltungskosten der min- derjährigen Schwester der Gesuchstellerin infolge der aktenkundigen Ali- mentenbevorschussung seitens der Alimentenstelle der Stadt Zürich (act. 4/8) nicht zu berücksichtigen (BK ZPO Bühler, Art. 117 N 150). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt die Ge- suchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'500.- pro Mo- nat (act. 4/7) sowie Krankenkassenbeiträge KVG Mutter und Gesuchstellerin insgesamt Fr. 587.60 pro Monat (act. 4/6). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei die- sen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'064.75, kein anrechenba- res Vermögen, Notbedarf Fr. 3'837.60) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit ge- geben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-

zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 22. Juni 2010 in Zürich als sein Kind anerkannt hat (act. 4/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich, ..., betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von MLaw D._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich hat C._____ mit Beschluss vom 11. Januar 2011 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wur- de (act. 4/9). Am 26. März 2014 hat C._____ die Vertretung der Interessen der Gesuchstellerin an MLaw D1._____ (heute D.-D1.) substitu- iert (act. 3/11). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährleistet.

  1. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, ..., betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

  1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ... sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, c/o Mme ..., ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceconciliation proceedingsmaintenance claimfamily support dutyprospects of successappointed counselcooperation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the financial requirements for legal aid

Extrahierter Entscheid

Yes. The child's mother had no disposable assets and an income below the calculated basic needs, so she could not be expected to advance costs under family-law support duties.

Extrahierte Begründung

The court considered the mother's income, social assistance, lack of assets, housing and insurance costs, and held that the strict standard for conciliation proceedings was met.

Kernrechtsfrage

Whether the maintenance claim was not hopeless

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim could not be deemed hopeless because the respondent had acknowledged the child as his own.

Extrahierte Begründung

At the time of filing, the existing evidence made the maintenance action appear arguable rather than plainly futile.

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel had to be granted

Extrahierter Entscheid

No separate appointed counsel was necessary because the applicant already had a capable legal representative and guardian arrangement ensuring competent representation.

Extrahierte Begründung

Where a needy party is already adequately represented by a guardian or equivalent representative able to protect the party's interests, appointment of additional legal aid counsel is unnecessary.

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