Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140080-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 5. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich hängige Schlichtungsverfahren MM140377 ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Ge- suchstellerin gegen B._____ betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung (act. 6/4-5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren Einkünften lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie arbeite als selb- ständige Coiffeuse und habe im Jahr 2013 über ein jährliches Einkommen von Fr. 28'000.- verfügt (act. 1 Rz 3). Als Beleg reichte sie die Steuererklä- rung 2013 (act. 6/9) sowie eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2013 (act. 6/11) ins Recht, woraus sich ein Jahreseinkommen
von Fr. 28'761.- (= Fr. 2'396.75 pro Monat) ergibt. Mit Blick auf das Jahr 2014 macht sie sodann geltend, infolge der mit Arztzeugnis attestierten Ar- beitsunfähigkeit reduziere sich ihr Einkommen auf monatlich Fr. 1'209.- (act. 1 Rz 3). Gemäss Steuererklärung 2013 (act. 6/9 S. 7) sowie dem Kon- toauszug der Raiffeisenbank vom 31. Dezember 2013 (act. 6/13) verfügte die Gesuchstellerin sodann per Ende 2013 über keine Vermögenswerte. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin wie folgt: Mietkosten Fr. 2'000.- pro Monat (act. 6/16), durchschnittliche SVA Beiträge Fr. 145.50 pro Monat (act. 6/14) sowie Steuerschulden Fr. 151.20 pro Monat (act. 6/10). Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse (Einkommen: Fr. 2'396.75 pro Monat, kein Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'496.70 inkl. Grundbetrag) kann der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, die mit dem Schlichtungsverfahren zusammenhängenden Anwalts- kosten selbst zu begleichen und zwar selbst dann nicht, wenn man auf ihre im Jahre 2013 durchschnittlich verdienten und belegten Einkünfte von mo- natlich Fr. 2'396.75 abstellt. Damit ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstelle- rin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, die Kündigung der Wohnung an der ... [Adresse] in ... Zürich sei rechtsmissbräuchlich, da sie nicht auf einer rechtsgenüglich behaupteten Sachlage beruhe. So sei insbesondere unzutreffend, dass sie, die Gesuch- stellerin, die gemieteten Räumlichkeiten an der besagten Adresse sexge-
werblich nutze. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Nutzungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 16. Mai 2013 (act. 1 Rz 1, act. 6/7 S. 2). Letzteren hat die Gesuchstellerin zwar nicht ins Recht gereicht, dennoch kann - ge- stützt auf den Nachweis ihrer Tätigkeit als Coiffeuse (vgl. act. 6/9-12) - im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Bestreitung hinsichtlich der sexgewerblichen Nutzung der massgebenden Räumlichkei- ten offensichtlich haltlos ist. Demzufolge erscheinen ihre Gewinnaussichten in der Hauptsache nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, wes- halb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben ist. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Klärung der Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen rechtmässig erfolgte oder ob sie rechtsmissbräuchlich ist, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das
Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirkes Zürich, MM140377, betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. 2.10. Die Gesuchstellerin ersucht um rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf den 23. April 2014. Zur Begründung bringt sie vor, das Gesuch sei fälschlicherweise zusammen mit dem Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde eingereicht worden (act. 1 Rz 4). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege beginnen grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall von Rückwirkung. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 23. April 2014 bei der Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirkes Zürich ein Schlichtungsgesuch und ersuchte gleichzei- tig um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 6/4). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zu- rückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass das bei der Schlichtungs- behörde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück- gezogen wurde oder die Schlichtungsbehörde darauf nicht eingetreten ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, die Schlichtungsbehörde habe die Gesuchstellerin über ihre Unzuständigkeit hinsichtlich des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung orientiert. Demzufolge hat die Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO noch nicht zu laufen begonnen und gilt das Ge- such als am 23. April 2014 gestellt, weshalb die Bestellung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung ab diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungs- schutz/Anfechtung, Verfahren MM140377 gegen B._____ mit Wirkung ab dem 23. April 2014 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Zürich (Verfahren MM140377) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 5. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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