Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 5. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das bei der Schlichtungs- behörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur hängige Schlichtungsverfah- ren MM140032 stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen B._____ betreffend Anfechtung Kündi- gung/Erstreckung Mietverhältnis (act. 2/16). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Ihr Einkommen belegt die Gesuchstellerin mittels Verfügung der Stadt Win- terthur, Departement Soziales, betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 12. Dezember 2013 (act. 4/14), mittels Monatsbudgets des sie betreuenden gesetzlichen Betreuungsdienstes der Stadt Winterthur vom 26. Mai 2014 (act. 4/12) sowie mittels Bestätigungsschreibens der SVA Zürich betreffend
unveränderte Invalidenrente vom 16. Mai 2011 (act. 4/13). Diesen Beilagen ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin eine IV-Rente von Fr. 825.- pro Monat, Ergänzungsleistungen von Fr. 2'252.- pro Monat sowie eine BVG- Pension von Fr. 510.65 pro Monat erhält. Die monatlichen Einkünfte belau- fen sich damit auf insgesamt Fr. 3'587.65. Zu ihren Vermögensverhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über zwei Bankkonti, welche keinen positiven Saldo aufwiesen, sowie über ein Postkonto mit einem Saldo von Fr. 6'000.-. Hierbei handle es sich jedoch um einen Zufallsfund und nicht um Erspartes im eigentlichen Sinne (act. 1 S. 6). Der Saldo des Postkontos ergibt sich zwar nicht aus einem Kontobeleg, sondern einzig aus einer handschriftlichen Anmerkung auf der Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 12. Dezember 2013, wonach das Konto per 16. Mai 2014 besagten Saldo aufgewiesen haben soll (act. 4/14). Dennoch ist dieses Kon- toguthaben bei der Berechnung der Vermögensverhältnisse der Gesuchstel- lerin zu berücksichtigen, zumal der gesetzliche Betreuungsdienst den Saldo offenbar bestätigt hat (act. 1 S. 6). Der Standpunkt der Gesuchstellerin, hierbei handle es sich um einen Zufallsfund und nicht um Erspartes im ei- gentlichen Sinne (act. 1 S. 6), ist wenig verständlich und nicht überzeugend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es ein Zufallsfund sein soll, und was die Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass es sich um einen Zufalls- fund handle, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Massgebend ist einzig, dass die Gesuchstellerin Vermögenswerte von Fr. 6'000.- besitzt. Nicht geltend macht sie sodann, dass es sich um nicht sofort verfügbare Vermögenswerte handle, wie beispielsweise ein Mietkautionsdepot. Dies hätte sie ohnehin mittels aktuellen Kontoauszügen glaubhaft darlegen müssen. Demzufolge hat sich die Gesuchstellerin den besagten Vermögenswert anrechnen zu lassen, ohne dass ihr vorgängig Frist zur Konkretisierung bzw. zur Einrei- chung der massgebenden Unterlagen angesetzt werden müsste (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesge- richts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'550.- pro Monat (act. 4/8
und act. 4/12) sowie Krankenkassenprämien KVG Fr. 408.55 pro Monat (act. 4/15). Dem Monatsbudget des gesetzlichen Betreuungsdienstes ist zu- dem zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin notwendige Aufwendungen von insgesamt Fr. 3'644.70 (inklusive Grundbetrag von Fr. 1'200.-, abzüglich Strom/Gas/Wasser und Putzfraubeitrag) aufweist (act. 4/12). Bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 3'587.65, anrechenbares Vermö- gen Fr. 6'000.-, Notbedarf Fr. 3'644.70) ist es der Gesuchstellerin trotz der Vermögenswerte von Fr. 6'000.- nicht zumutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu beglei- chen, zumal davon auszugehen ist, dass sie das Vermögen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Damit ist von der Bedürf- tigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, sie sei zurzeit infolge Krankheit nicht fähig, umzuziehen. Dies werde durch das ärztliche Zeugnis von Dr. C._____ vom 24. März 2014 be- stätigt. Ein Umzug sei im Moment unzumutbar (act. 1 S. 3). Zudem handle es sich um eine Rachekündigung, was sich aus dem Schreiben des Beklag- ten in der Hauptsache vom 30. Januar 2014 ergebe (act. 1 S. 4). Als Belege für ihr Begehren in der Hauptsache reichte die Gesuchstellerin namentlich den Mietvertrag vom 10. April 2013 (act. 4/8), das Kündigungs- schreiben des Beklagten in der Hauptsache vom 18. Februar 2014 (act. 4/2) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 24. März 2014 (act. 4/6) ins Recht. Ge-
stützt auf diese Unterlagen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausge- gangen werden, dass die Gewinnaussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren, zumal eine ärztliche Bestätigung vorliegt (act. 4/6), wonach es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung im Moment nicht zumutbar ist, in eine neue Wohnung umzuziehen. Demzufolge kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchstellerin eine Mieterstre- ckung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 OR gewährt wird. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist somit ge- geben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen rechtmässig er- folgte oder ob es sich um eine Rachekündigung handelt, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist
deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirkes Winterthur, MM140032, betreffend Kündigung/Erstreckung Mietver- hältnis in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur betreffend Anfechtung
Kündigung/Erstreckung Mietverhältnis, Verfahren MM140032, gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Winterthur (Verfahren MM140032) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse].
Zürich, 5. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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