Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140076-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 2. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., hängiges Schlichtungs- verfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen B._____ auf Abänderung der Unterhaltsleistungen (act. 2 S. 4 und act. 3/12). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Seine monatlichen Einkünfte in Form einer Altersrente und Ergänzungsleis- tungen beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 3'588.- und belegt sie mittels Steu- erbescheinigung der SVA Zürich vom 3. Januar 2014 (act. 3/1) sowie der Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 5. März 2014 (act. 3/2). Seine Vermögensverhältnisse belegt er mittels Kontoauszügen der Bank Coop bzw. der Credit Suisse, woraus Vermögenswerte von insge- samt Fr. 2'244.33 hervorgehen (act. 3/8 und act. 3/9). Zudem besitzt er ein Motorrad der Marke ... aus dem Jahre 2005 (act. 3/10), dessen Wert er mit Fr. 500.- beziffert (act. 2 S. 3). Im Weiteren macht der Gesuchsteller Steuer- schulden von Fr. 1'558.95 geltend (act. 2 S. 4), Belege hierzu hat er jedoch nicht ins Recht gereicht, weshalb sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 908.- pro Monat (act. 3/3), Krankenkas- senprämien KVG Fr. 330.25 pro Monat (act. 3/4), Haushaltsversicherung Fr. 4.60 pro Monat (act. 3/5), Unterhaltsbeiträge Fr. 861.- pro Monat (act. 3/6) sowie Steuern Fr. 100.- pro Monat (act. 3/7). Der Mehrbetrag für die Miete wurde nicht belegt und findet daher keinen Eingang in die Bedarfs- rechnung. Dennoch kann der Gesuchsteller unter Berücksichtigung des Grundbetrags bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'588.-, Vermögen: Fr. 2'244.33 sowie Fahrzeug, Notbedarf: Fr. 3'403.85) nicht an- gehalten werden, die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftig- keit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur
Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, als der Unterhaltsvertrag abgeschlossen worden sei, sei er noch berufstätig gewe- sen. Inzwischen sei er in Rente gegangen, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe und er die Alimente in der vereinbarten Höhe nicht mehr zah- len könne (act. 2 S. 5). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Gestützt auf den ins Recht gereichten Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2001 (act. 3/6) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller mit seiner Klage Erfolg haben wird, zumal er im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Rentenalter war. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Per- son des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Allein die Rechtsunkundigkeit des Gesuchstellers vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen, zumal gestützt auf die Aus- führungen ohnehin davon auszugehen ist, dass er eine solche vor allem für ein allfälliges Verfahren vor dem Bezirksgericht wünscht (act. 2 S. 4). Ein solches Gesuch ist direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., gegen B._____ betreffend Festset- zung/Abänderung von Unterhaltsbetrag (GV.2014.00303) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., gegen B._____ betreffend Festsetzung/Abänderung von Unter- haltsbetrag (GV.2014.00303) wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., gegen Empfangs- schein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, [Adresse], gegen Emp- fangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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