Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140074-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren ge- gen B._____. Mit dem Schlichtungsgesuch möchte die Gesuchstellerin sinn- gemäss eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung erheben (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind nebst dem Grundbetrag namentlich zu be- rücksichtigen rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obliga- torische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Die Gesuchstellerin führt aus, sie werde seit Mai 2014 mit Sozialhilfeleistun- gen in der Höhe von rund Fr. 2'166.60 pro Monat unterstützt (act. 1 S. 2). Die erste Auszahlung sei noch nicht erfolgt (act. 2/2). Zudem erhalte sie eine Invalidenrente von monatlich Fr. 390.- (act. 1 S. 2). Als Beleg, dass sie zur- zeit auf Arbeitssuche sei, reichte die Gesuchstellerin einen Auszug aus der Anmeldung an das C._____ ins Recht (act. 2/2). Die Höhe der Invalidenren- te weist sie mittels Kopie der Steuerbescheinigung des Sozialversicherungs- zentrums ... nach (act. 2/10). Aus dem Umstand, dass die genaue Höhe der Sozialhilfe zurzeit noch nicht feststeht, darf der Gesuchstellerin kein Nachteil entstehen, zumal sie erst seit anfangs dieses Monats finanzielle Unterstüt- zung erhält. Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist von ei- nem monatlichen Einkommen von Fr. 2'556.60 auszugehen. 2.6. Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin insbesondere mittels Kon- toauszugs der PostFinance, woraus hervorgeht, dass sie per 31. März 2014 über ein Guthaben von Fr. 2'792.38 verfügte (act. 2/13). Zudem macht sie geltend, sie besitze ein weiteres Sparheft (act. 1 S. 3), ohne diesbezüglich jedoch den Saldo anzugeben und einen Beleg ins Recht zu reichen. Sodann hält die Gesuchstellerin fest, insgesamt verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.- (act. 1 S. 3). Um was für Vermögenswerte es sich hierbei handelt, legt sie nicht dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich insbesondere um Vermögenswerte des weiteren Sparhefts handelt. Zu- dem besitzt die Gesuchstellerin - entgegen ihrer Darlegung im Gesuch (act. 1 S. 3) - ein Fahrzeug der Marke Mazda ... (vgl. act. 2/3 und act. 2/22), dessen ungefähren Wert sie nicht beziffert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht unbeholfene Personen zwar auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbe- sondere die letzte Steuererklärung und Belege zu sämtlichen Einkünften, zu allen Vermögenspositionen und zu den geltend gemachten Auslagenpositio-
nen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), erweist sich eine Nachfristansetzung indes als nicht notwendig (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Vielmehr ist auf die Anga- ben der Gesuchstellerin bzw. die eingereichten Belege abzustellen, woraus hervorgeht, dass sie Vermögenswerte von rund Fr. 10'000.- sowie ein Fahr- zeug der Marke Mazda besitzt. 2.7. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Krankenkassenprämie KVG Fr. 189.80 pro Monat (act. 2/9), Kontaktlinsen Fr. 40.65 pro Monat (act. 2/16), Haftpflichtversiche- rung Fr. 7.15 pro Monat (act. 2/15), Prämien Fahrzeugversicherung Fr. 118.45 pro Monat (act. 2/22) sowie Steuern 2014 Fr. 155.55 pro Monat (act. 2/12). Die Kosten für die Miete von Fr. 1'127.40 (act. 1 S. 2) wurden sodann nicht belegt und finden daher grundsätzlich keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die Kosten für Billag (act. 2/4), Internet, Telefon sowie Energie (act. 2/5) sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 2'556.60 pro Monat, Vermögen: Fr. 10'000.- sowie Fahrzeug, Notbedarf: Fr. 2'839.- pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) ist es der Gesuchstellerin - selbst unter Berücksichtigung der angegebenen Mietkosten - zumutbar, für die re- lativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und allfällige Anwaltskos- ten aufzukommen und diese namentlich aus ihren Vermögenswerten zu be- gleichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin Sozialhilfeleistungen beantragt hat. Es fehlt damit am Erfordernis der Mittel- losigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzun- gen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch un-
benommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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