Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140072-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Faxeingabe vom 1. Mai 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich einen "Antrag auf Gewährung von un- entgeltlicher Prozessführung oder (wie z.B. in Deutschland bzw. Österreich ge- nannt) Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe" ein. Zur Begründung führte er aus, er habe beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlich- tungsbegehren gegen die B._____ AG eingereicht, wobei anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 10. April 2014 ein Vergleich habe erzielt werden können. Das Verfahren sei mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden. Gegen diese Verfügung wolle er nun entweder Berufung und/oder Revision erheben (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1). Auf entsprechende Rückfrage hin (act. 3) präzisierte der Gesuchsteller mit eigenhändig unterzeichne- ter Eingabe vom 16. Mai 2014, dass er beabsichtige, gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 eine Revision zu erheben. Zu- dem erneuerte er sinngemäss sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beabsichtigte Revisionsverfahren vor dem Friedensrichter- amt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (act. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (act. 6). In der Folge bezeichnete der Gesuchsteller in seinem Schrei- ben vom 1. Juli 2014 innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, machte ergänzende Ausführungen zu seinem Gesuch und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (act. 9A [Faxeingabe], act. 9B [Original], act. 10/1-10 [Beilagen]). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.4. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 2/1 S. 2 oben): "1. Der Kläger reduziert die Forderung auf den Betrag von CHF 5'550.00 und verzichtet auf den Mehrbetrag, den Zins sowie auf eine Umtriebsentschädigung.
Die Beklagte erklärt sich bereit, den reduzierten Forderungsbe- trag gemäss Ziffer 1 zu bezahlen. Sie wird diese Summe bis zum 30. April 2014 dem Kläger überweisen. 3. Mit der Bezahlung des oben vereinbarten Betrages sind die Par- teien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auf- erlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. (Die Gebühren- anteil der Beklagten ist im Vergleichsbetrag unter Ziffer 1 enthal- ten.)" Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 2/1), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 420.- festgesetzt und (vereinbarungsgemäss) dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurde (act. 2/1 S. 2). 2.5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 verlangte der Gesuchsteller beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 die Revision der Verfügung vom 10. April 2014 (act. 10/2a). Zur Begründung führte er aus, es sei die Höhe der Forderung mit Fr. 62'896.- unrichtig beziffert worden. Der Gesuchsteller habe von der B._____ AG bereits am 27. Februar 2014 Fr. 33'216.02 als Teilentschädigung er- halten. Dieser Teilbetrag wäre vom Gesamtbetrag abzuziehen gewesen, weshalb nicht der Betrag von Fr. 62'896.- der Berechnung der Gerichtsgebühr hätte zu- grunde gelegt werden dürfen. Diese Reduktion habe der Gesuchsteller dem Frie- densrichteramt mit Schreiben vom 29. März 2014 zur Kenntnis gebracht. Im Wei- teren sei der Gesuchsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung von der Ver- treterin der B._____ AG beleidigt worden. Zudem bestehe auch der Verdacht ei- nes Betrugs. Die Arglist liege darin, dass die B._____ AG nichts "betreffend die Minimierung und/oder Reduzierung" der auf einem Einlagekonto angelegten Geldsumme je benannt habe und anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 nicht unter Beweis gestellt habe. Dies habe der Gesuchsteller ge- genüber dem Friedensrichter beanstandet, was durch ein "Niederschreien" sei- tens der Gegenpartei eindrucksvoll unter Beweis gestellt sei. Der Gesuchsteller sei der Ansicht, dass der Friedensrichter als erfahrener Jurist dies hätte erkennen und beanstanden müssen, was aber leider nicht geschehen sei. Deshalb sehe sich der Gesuchsteller im Sinne des Art. 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfah- ren") beschwert (act. 10/2a). In einer ergänzenden Eingabe an das Friedensrich-
teramt vom 7. Juni 2014 führte der Gesuchsteller aus, die Gegenpartei habe an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 ausgeführt, die Weltwirt- schaftskrise 2008 sei ursächlich für den Geldverlust (Wertverlust) der streitgegen- ständlichen Anlage. Dies werde von ihm - dem Gesuchsteller - mit Vehemenz be- stritten, weil die Weltwirtschaftskrise 2008 nicht "aus sich heraus" entstanden sei, sondern ausschliesslich aufgrund von vorherigen "...unseriositäten". Auch dies sei vom Friedensrichter unbeeinsprucht und unberücksichtigt geblieben. Eine sol- che Verfahrensführung sei zu beanstanden, weshalb das Verfahren einer Revisi- on zuzuführen sei (act. 10/2b). Zusammengefasst ist der Gesuchsteller der An- sicht, es seien die Unwirksamkeitsgründe (Revisionsgründe) der Täuschung (Art. 28 OR) und der Übervorteilung (Art. 21 OR) gegeben (act. 9B S. 1). 2.6. Der gerichtliche Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die Par- teien in Kenntnis der umstrittenen Punkte durch gegenseitiges Nachgeben den Prozess erledigen und welcher gerade die Abrede einschliesst, man wolle die streitigen Fragen offen lassen (Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 241 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393). Prinzipiell sind Verträge so zu halten, wie sie geschlossen wurden (pacta sunt servanda; z.B. BGE 135 III 1 Erw. 2.4.; BGE 120 II 155 Erw. 6a). Eine Partei kann die Revision eines gestützt auf einen Vergleich ergangenen gerichtli- chen Abschreibungsbeschlusses dann verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei muss im Revisionsgesuch dargelegt werden, weshalb der Parteiakt zivilrechtlich unwirksam ist. Als Unwirksamkeitsgründe kommen Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täu- schung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und Übervorteilung (Art. 21 OR) in Betracht (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 63 f. zu Art. 328 ZPO). 2.7. Ob die Rüge des Gesuchstellers, die Höhe der ihm auferlegten Gerichts- gebühr sei unrichtig, da sich der Friedensrichter auf einen zu hohen Streitwert ge- stützt habe, überhaupt Gegenstand einer Revision sein kann, kann vorliegend of-
fen bleiben. Der Gesuchsteller vermag mit dieser Rüge nicht durchzudringen, hät- te die Gerichtsgebühr doch auch bei einem zugrundegelegten Streitwert von Fr. 29'717.64 (mindestens) Fr. 420.- betragen (vgl. § 3 Abs. 1 Gebührenverord- nung des Obergerichts). Sodann können mit der Revision - abgesehen von einer vorliegend nicht interessierenden Ausnahme - auch keine Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Herzog, a.a.O., N 35 zu Art. 328 ZPO). Die Beanstandungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Verfahrensleitung durch den zuständi- gen Friedensrichter stellen folglich keine Revisionsgründe dar. Im Übrigen sind den Ausführungen des Gesuchstellers keine Hinweise für einen Willensmangel, welcher die zivilrechtliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs be- gründen würde, zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller durch die Gegenpartei getäuscht oder übervorteilt worden sein soll. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vertreterin der B._____ AG habe ihn an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 beleidigt, indem sie ge- sagt habe, er müsse zufrieden sein, dass er überhaupt etwas erhalte, denn der Nachlass seiner Mutter sei überschuldet gewesen und hätte von Staates wegen vereinnahmt werden sollen (vgl. act. 1 S. 2). Im Weiteren habe sie die Wertver- minderung der Anlage mit der Weltwirtschaftskrise 2008 begründet, was er be- streite, und sie habe für keine ihrer Vorbringen Beweise vorgelegt (act. 10/2a und act. 10/2b). Dass im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Aussagen gemacht werden, die der Gegenpartei missfallen, und dass eine Partei die Argumente der anderen Partei bestreitet, liegt in der Natur der Sache und lässt nicht auf das Vor- liegen eines Willensmangels schliessen. Auch die Tatsache, dass die B._____ AG - gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers - keine Beweise für den ei- genen Standpunkt vorgelegt hat, lässt nicht den Schluss zu, es liege auf Seiten des Gesuchstellers ein Willensmangel vor. Wesentlich ist, dass sämtliche der vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände ihm im Zeitpunkt des Vergleichsab- schlusses bereits bekannt waren und er sich in der Folge in Kenntnis dieser Um- stände mit dem Vergleich, wie er in der Verfügung vom 11. April 2014 festgehal- ten ist, einverstanden erklärt hat. Dabei ist er zu behaften. Alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller offenbar in der Zwischenzeit seine Meinung geändert hat, vermag einen Revisionsgrund nicht zu begründen. Das Begehren des Gesuch-
stellers um Revision ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzu- weisen ist. 2.8. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei die- ser Sachlage verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstr. 1, Postfach 1700, 8027 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: