Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140071-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 20. Mai 2014
in Sachen
1, 2 vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Fürsprecher X._____ für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlich- tungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Us- ter ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstel- ler gegen C._____ und D._____ betreffend Anfechtung einer ausserordentli- chen Kündigung der Mietwohnung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchsteller lassen ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihrem Einkommen machen die Gesuchsteller geltend, der Gesuchsteller erziele zurzeit kein Erwerbseinkommen. Die Gesuchstellerin sei nur unre- gelmässig erwerbstätig und beziehe Sozialhilfe (act. 1 S. 6). Der ins Recht gereichten Steuererklärung 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen von Fr. 1'452.- generierte
(act. 4/11). Dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank vom 29. April 2014 sowie dem Budget der Stadtverwaltung ... vom 3. März 2014 zufolge wurde die Gesuchstellerin in den Monaten März und April 2014 mit Fr. 2'966.90 un- terstützt (act. 4/16-17), weshalb von diesem Einkommen auszugehen ist. Zu ihren Vermögenswerten lassen die Gesuchsteller ausführen, insgesamt ver- fügten sie nur über wenig Barvermögen. Als Belege reichten sie Kontoaus- züge der Zürcher Kantonalbank vom 29. April 2014 ins Recht, woraus her- vorgeht, dass das Konto der Gesuchstellerin einen Saldo von Fr. 12.70 und jenes des Gesuchstellers gar keine Vermögenswerte aufwies (act. 4/15-16). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die zwei minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin lassen sie sodann wie folgt beziffern und bele- gen: Mietkosten Fr. 1'500.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 375.55 pro Monat (act. 4/12), Krankenkassenprä- mien KVG Kinder Fr. 181.30 pro Monat (act. 4/13-14), Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 30.- pro Monat (act. 4/18) sowie öffentlicher Ver- kehr insgesamt Fr. 60.- pro Monat (act. 4/19). Unter Berücksichtigung der Grundbeträge können die Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnis- sen (mt. Einkommen Fr. 2'966.90, Vermögen Fr. 12.70, mt. Notbedarf Fr. 5'046.85) selbst ohne pauschalen Zuschlag zum Grundbetrag nicht an- gehalten werden, für die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen An- waltskosten aufzukommen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuch- steller ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lassen die Gesuchsteller vorbringen, die Vermieterschaft habe ihnen die Familienwohnung auf den 31. Mai 2014 ausserordentlich gekündigt. Dies mit der Begründung, der festgestellte Schimmelbefall der Wohnung sei auf Sorgfaltspflichtverletzun- gen der Gesuchsteller zurück zu führen. Da es keine objektiven Beweise da- für gebe, dass die Gesuchsteller für die Schimmelbildung verantwortlich sei- en, sei die Kündigung anfechtbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Baumängel am Mietobjekt ursächlich für die Schimmelbildung seien (act. 1 S. 3 f.). Im Weiteren würden im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Scha- denersatzansprüche sowie die Sanierung des Mietobjekts und damit zu- sammenhängend eine Mietzinsreduktion beantragt (act. 1 S. 5). 2.8. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Gemäss den ins Recht gereich- ten Schreiben der Beklagten in der Hauptsache vom 9. und 17. April 2014 (act. 4/4-6) erfolgte die Kündigung der massgebenden Wohnung vom 17. April 2014 (act. 4/7-8) infolge Sorgfaltspflichtverletzungen der Gesuch- steller betreffend die Schimmelbildung. Gestützt auf die vorhandenen Unter- lagen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgte, zumal noch nicht abschliessend festge- stellt wurde, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist. Damit erweisen sich die Gewinnaussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben ist. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder-
lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen rechtmässig er- folgte, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchsteller zu entspre- chen und ihnen für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfah- ren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster betref- fend Anfechtung der Kündigung in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Zürich, 20. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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