Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140070-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch gegen die Ge- meindeverwaltung B._____, Abteilung Soziales, betreffend Forderung in der Höhe von Fr. 8'000.- ein (act. 2/1). Am 14. Mai 2014 ersuchte er sodann das Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Ge- richtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.
"Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.5. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache führt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Mai 2014 einzig aus, Frau C._____ behandle ihn unmenschlich und schikaniere und terrorisiere ihn seit 17 Jahren. Sie wolle, dass er die Gemeinde B._____ verlasse. Die Sachlage sei indes klar (act. 1). Der Gesuchsteller sieht damit davon ab, den der Beklagten in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen und seine Ausführungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten in der Hauptsa- che erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegan- gen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahr- scheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung des Sachverhaltes und zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich sodann nicht auf. Der Gesuchsteller ist zwar anwaltlich nicht vertreten, doch stellte er in der Vergangenheit beim Obergerichtspräsidenten bereits
zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb er von diesem Rechtsinstitut und den Anforderungen zu deren Gewährung Kenntnis hatte (vgl. Urteil vom 10. August 2012, Prozess-Nr. VO120085, Urteil vom 30. Au- gust 2012, Prozess-Nr. VO120118). Zudem wies ihn das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 12. Mai 2014 darauf hin, dass ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege insbesondere unter Beilage der für Beurteilung der Er- folgsaussichten des Rechtsbegehrens erforderlichen Unterlagen zu stellen sei (act. 2/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2014.00023) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, Gemeindeverwaltung B._____, ... [Adresse].
Zürich, 15. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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