Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140069-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt Oetwil am See eine Eingabe mit dem Betreff "Zwangsausweisung aus der Wohnung B.-Strasse ..., Oetwil am See, vom 9.12.2013" ein (act. 2/1). In dieser Eingabe führte die Gesuchstellerin aus, sie wolle eine Zivilklage gegen den Hausbesitzer Herr C. und den Verwalter Herr D._____ von der E._____ AG einreichen (act. 2/1 S. 1). Das Friedensrichter- amt Oetwil am See eröffnete in der Folge ein Geschäft mit der Prozessnummer 14/07 (act. 1 S. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt Oetwil am See (act. 1). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht (act. 1 S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/ Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse so- wie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und
kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin führt zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie erziele monatliche Einkünfte von Fr. 3'067.- (Versicherungsleistungen/Renten Fr. 1'667.- und Ergänzungsleistungen Fr. 1'400.-). Ihr monatlicher Bedarf betrage demge- genüber Fr. 1'973.20 (Miete Fr. 1'600.- und Krankenkassenprämie KVG Fr. 373.20; act. 1 S. 2). Sie habe kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 28'000.- (act. 1 S. 3 f.). Als Belege reicht die Gesuchstellerin einen Auszug ih- res Mieterkautionssparkontos per 4. September 2013 (act. 2/2), Korrespondenz betreffend die Auszahlung der Mieterkaution vom 26. August 2013 (act. 2/3-4), ein ärztliches Zeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin wegen Krankheit vom 24. Mai bis 31. Dezember 2013 bescheinigt (act. 2/5), eine an die E._____ AG gerichtete Rechnung der Firma F._____ vom 24. Januar 2014 über Fr. 695.- (act. 2/6), ein Schreiben der Bank ... betreffend die Saldierung des Mieterkautionssparkontos vom 4. September 2013 (act. 2/7), ein von C., vertreten durch die E. AG, gegen die Gesuchstellerin gerichteter Zahlungs- befehl vom 19. Februar 2014 über Fr. 21'196.25 betreffend Kosten aus Mietver- hältnis (act. 2/8) und eine handschriftliche Notiz der Gesuchstellerin mit dem In- halt "dieser Betrag ist mir ein Rätsel. Hr. D._____ hat die Mulden bestellt" (act. 2/9) zu den Akten. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, sie könne kei- ne Belege einreichen, da alles vernichtet worden sei (act. 1 S. 5). 2.7. Sämtliche der von der Gesuchstellerin eingereichten Belege betreffen - soweit ersichtlich bzw. nachvollziehbar - weder ihre monatlichen Einnahmen noch ihre monatlichen Auslagen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter die- sen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu beurteilen, weshalb die Gesuchstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen ist . Das Vorbringen der Gesuchstellerin, es sei alles vernichtet worden, vermag daran nichts ändern. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es der Ge- suchstellerin jedenfalls möglich gewesen, durch entsprechende Anfragen bei den zuständigen Stellen (SVA, Vermieter, Krankenkasse, Banken) nachträglich die notwendigen Belege erhältlich zu machen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung
der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach Belege zu sämtlichen Einkünften, Auslagen und Vermögenspositionen einzu- reichen sind und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Damit ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Oetwil am See abzuweisen. 2.8. Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden kann, wenn das Begehren in der Hauptsache nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gesuchstellerin führt im Gesuch vom 14. Mai 2014 aus, sie verlange Entschädigung für ihren Haushalt, das Zügelgeld von Fr. 1'500.- sowie die Mietkaution von Fr. 3'111.41 (act. 1 S. 4). Zur Begrün- dung führt sie aus, sie sei "dadurch" mittellos und könne ihre Rechnungen nicht bezahlen, da Herr D._____ "alles" habe verbrennen lassen (act. 1 S. 5). Im Schlichtungsbegehren vom 6. Mai 2014 machte die Gesuchstellerin demgegen- über die Erfüllung mehrerer Straftatbestände (Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, verschiedene Ehrverletzungsdelikte) sowie mehrere, im Wesentlichen ein Mietverhältnis betreffende Sachverhalte geltend, ohne jedoch ihre Ansprüche konkret zu beziffern oder nachvollziehbar zu begründen (vgl. act. 2/1). Den einge- reichten Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass bei der Bank ... ein Mieterkautionssparkonto bestanden hat (act. 2/2 und act. 2/7) und dass die Ge- suchstellerin diese Mieterkaution im Umfang von zwei Monatsmieten ausdrücklich frei gegeben hat (act. 2/3). Soweit die Vorbringen der Gesuchstellerin Streitigkei- ten aus einem Mietverhältnis betreffen, wäre nach Art. 200 Abs. 1 ZPO für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht ein Friedensrichteramt, sondern eine Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zuständig. Auch die Durchführung eines Strafverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit eines Frie- densrichteramtes. Insofern erweisen sich die im Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt Oetwil am See geltend gemachten Begehren der Gesuchstel- lerin als aussichtslos. Im Übrigen ist es dem Obergerichtspräsidenten gestützt auf
die kaum nachvollziehbaren Ausführungen sowie die wenig aussagekräftigen Un- terlagen nicht möglich, die Prozesschancen der allenfalls gestellten weiteren Be- gehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit zu beurteilen. Auch aus diesem Grund wäre das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit abzuweisen. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Oetwil am See (Prozess- nummer 14/07) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Gürber
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