Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140068-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ für die beiden bei der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich hängigen Schlichtungsver- fahren MM140391 und MM140392 ersuchen (act. 1). Die Schlichtungsver- fahren betreffen je eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ [Ge- sellschaft] betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung (act. 4/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinem Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, er lebe von Sozial- hilfeleistungen (act. 1 Rz 4). Als Beleg reichte er einen Beschluss des Sozi- alzentrums Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich ins Recht, woraus hervor- geht, dass er bis zum 31. Oktober 2014 für den Lebensunterhalt, die Miet- kosten, die Krankenkassenprämien nach KVG sowie den Einkommensfrei-
betrag finanziell unterstützt wird (act. 4/2). Zu seinen Vermögensverhältnis- sen lässt der Gesuchsteller ausführen, er verfüge über keine Vermögens- werte (act. 1 Rz 4), Belege hierzu reichte er jedoch nicht ins Recht. Insofern ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch kann der Ge- suchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden An- waltskosten selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuch- stellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, die Kündigung durch die Vermieterschaft sei gestützt auf Art. 257d OR erfolgt. Die entsprechende Mahnung und Kündigungsandro- hung seien dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. März 2014 zugestellt worden. Die Kündigung habe dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden können, sei jedoch gemäss Schreiben namens der Vermieterschaft vom 28. April 2014 am 27. März 2014 auf Ende April 2014 erfolgt. Damit sei die dreissig-tägige Frist nach Mahnung und Kündigungsandrohung zur Bezah- lung der offenen Mietzinse nicht eingehalten worden. Die Kündigung sei da- her anfechtbar (act. 1 N 6 f.).
2.8. Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Miet- zinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter nach Art. 257d Abs. 1 OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Der ins Recht gereichten Mahnung der Vertreterin der Beklagten in der Hauptsache ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller am 13. März 2014 eine dreissig-tägige Frist angesetzt wurde, um den ausstehenden Mietzins zu begleichen. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, den Mietvertrag nach un- benutztem Ablauf der Frist gestützt auf Art. 257d OR zu kündigen (act. 4/4). Am 28. April 2014 teilte die Vertreterin der Beklagten in der Hauptsache dem Gesuchsteller bezugnehmend auf die am 27. März 2014 ausgesprochene Kündigung mit, dass der Abgabetermin der massgebenden Räumlichkeiten am 5. Mai 2014 stattfinde (act. 4/5). Gestützt auf diese Unterlagen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaus- sichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren; dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlich vorgesehene Frist von dreissig Tagen (Art. 257d Abs. 1 OR) zur Erbringung der Nachzahlung nicht eingehalten wurde (vgl. auch ZK OR-Higi, Art. 257d N 44). Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder-
lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen rechtmässig er- folgte, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag des Gesuchstellers zu ent- sprechen und ihm für die Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehör- de in Mietsachen des Bezirkes Zürich, MM140391 und MM140392, betref- fend Kündigungsschutz/Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für die anhängig gemachten Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung, Verfahren MM140391 und MM140392, in der Person von Rechtsanwalt MLaw X., ... [Adresse], ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Zürich (Verfahren MM140391 und MM140392), zweifach, sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., ... [Adresse], zweifach.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: