Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140067-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 15. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Advokatin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ durchgeführtes Schlichtungsverfahren (GV.2014.00059/ SB.2014.00161) betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die C._____ GmbH stellen. Gleichzeitig ersuchte er um die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mit- tellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, jedoch einschliesslich die an- waltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Nur in Aus- nahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ih- ren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 4; siehe zum al- ten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.3. Der Gesuchsteller war im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten. Dieses wurde infolge Vergleichs vom 15. April 2014 mit Verfügung vom 9. Mai 2014 als erledigt abgeschrieben (act. 2/19). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 12. Mai 2014 war das Schlichtungsverfahren damit bereits beendet, weshalb eine rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen ist. Der Gesuchsteller unterlässt es darzulegen, weshalb ihm die un- entgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Ge- suchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch vor oder bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Obergerichtspräsi- denten einzureichen. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 12. Mai 2014, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (act. 1), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens und die anwaltlichen Aufwendungen jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bereits durchgeführte und mit Verfügung vom 9. Mai 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller den
Antrag um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Eingabe vom 27. Februar 2014 beim Friedensrichteramt gestellt hat (act. 2/19), zumal die Zivilpro- zessordnung eine Pflicht zur Überweisung von bei der falschen Behörde ge- stellten Rechtsbegehren an die zuständige Instanz nicht mehr vorsieht (vgl. Art. 63 ZPO). Zudem wies die Friedensrichterin die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Schreiben vom 4. März 2014 darauf hin, dass das Ge- such gestützt auf § 128 GOG beim Obergerichtspräsidenten zu stellen sei (act. 2/18). Der Gesuchsteller unterliess es, sein Gesuch innert Monatsfrist beim Obergerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO). Damit ist das Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt der Stadt B., Verfahren GV.2014.00059/SB.2014.00161, - den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. Y., ... [Adresse].
lic. iur. A. Leu
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