Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140064-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungs- gesuch ein betreffend eine Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 1'206'172.90 gegen BA., BB. und BC._____ (act. 3/2; Geschäfts- Nr. GV.2014.00167). Mit Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise ... vom 15. April 2014 wurde das Schlichtungsverfahren sistiert und der Gesuchsteller wurde ersucht, den Entscheid des Obergerichts über die unentgelt- liche Rechtspflege zuzustellen oder den Kostenvorschuss von Fr. 1'240.- zu leis- ten. Zudem wurde mitgeteilt, dass nach Eingang der Gesuchsbewilligung oder des Kostenvorschusses die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen würden (vgl. act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ersucht der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der rechtskundige Gesuchsteller nicht. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo-
raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Zur Begründung seiner Mittellosigkeit führt der Gesuchsteller aus, er könne neben den Lebenshaltungskosten für sich und die drei in seiner Obhut stehenden minderjährigen Kinder, für welche er alleine aufkommen müsse, die Verfahrens- kosten nicht tragen (act. 1 S. 2). Seine monatlichen Einnahmen beliefen sich auf Fr. 7'420.- (Einkünfte Fr. 6'820.-, Kinderzulagen Fr. 600.-). Demgegenüber betrü- gen seine monatlichen Auslagen Fr. 7'491.- (Grundbeträge Fr. 2'650.-, Miete Fr. 2'100.-, Miete Garage Fr. 260.-, Krankenkasse Fr. 184.-, Hausrat-/Haft- pflichtversicherung Fr. 63.-, AHV-Beiträge Fr. 368.-, Krankentaggeldversicherung Fr. 50.-, Zahnarzt Fr. 145.-, Spange C._____ Fr. 204.-, Hort C._____ und ._____ Fr. 117.-, Montessori E._____ Fr. 1'200.-, Telefon/Internet/TV/Radio Fr. 150.-; act. 3/4b). 2.7. Die Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.- sind belegt (act. 3/4/15) und kön- nen zu den Einnahmen des Gesuchstellers hinzugerechnet werden, wenn auf der Auslagenseite die Kindergrundbeträge und allfällige Ausbildungskosten als Aus- lagen berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2008, Erw. 4.2.). Gemäss der Steuererklärung 2012 erzielte der Gesuchsteller im Jahr 2012 Ein- künfte von insgesamt Fr. 81'851.-, was monatliche Einnahmen von Fr. 6'820.90 ergibt (act. 3/4/2 S. 2). Der Gesuchsteller hat es jedoch unterlassen, aktuelle Be- lege zu seinen monatlichen Einkünften einzureichen. Auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 kann vorliegend nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Gemäss den eingereichten Steuerunterlagen sah die Einkommenssituation des Gesuchstellers in den letzten Jahren wie folgt aus: − 2008: Effektives Einkommen unbekannt, steuerbares Einkommen (d.h. nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge): Fr. 32'000.- (direkte Bundessteuer, act. 3/4/7) bzw. Fr. 35'400.- (Staats und Gemeindesteuern, act. 3/4/8)
− 2009: Effektives Einkommen unbekannt, steuerbares Einkommen Fr. 114'900.- (direkte Bundessteuer, act. 3/4/5) bzw. Fr. 107'100.- (Staats- und Gemeindessteuern; act. 3/4/6) − 2010: Effektives Einkommen Fr. 41'414.-, steuerbares Einkommen Fr. 0.- (act. 3/4/4 S. 2 f.) − 2011: Effektives Einkommen Fr. 73'849.-, steuerbares Einkommen Fr. 1'182.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteu- ern; act. 3/4/3 S. 2 f.) − 2012: Effektives Einkommen Fr. 81'851.-, steuerbares Einkommen Fr. 25'504.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 20'208.- (Staats- und Gemein- dessteuern; act. 3/4/2 S. 2 f.) Daraus geht zunächst hervor, dass die jährlichen Einkünfte des Gesuchstellers in den letzten Jahren starken Schwankungen unterworfen waren. Andererseits fällt auf, dass seine jährlichen Einnahmen in den letzten drei Jahren, für welche Bele- ge eingereicht wurden (2010-2012), stetig gestiegen sind. Wie sich seine Einkünf- te im Jahr 2013 und in den ersten Monaten des Jahres 2014 entwickelt haben, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Der Gesuchsteller hat es insbesondere unterlassen, eine Bilanz und Erfolgsrechnung seiner selbständi- gen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt einzureichen oder zumindest Ausführun- gen zum aktuellen Geschäftsgang zu machen. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich auf- grund der Rechtskundigkeit des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren abzuweisen.
2.9. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den eingereichten Steuerunterlagen das steuerbare Vermögen des Gesuchstellers im Jahr 2008 Fr. 76'000.- (act. 3/4/8), im Jahr 2009 Fr. 89'000.- (act. 3/4/6), im Jahr 2010 Fr. 100'796.- (act. 3/4/4 S. 4), im Jahr 2011 Fr. 886.- (act. 3/4/3 S. 4) und im Jahr 2012 Fr. 73'415.- (act. 3/4/2 S. 4) betrug. Der Gesuchsteller hat hierzu in einer separaten Erklärung ausgeführt, es seien alle Vermögenswerte dem Geschäfts- betrieb zuzurechnen. Es handle sich um transitorische Geschäftsaktiva, kein Pri- vatvermögen. Die Nennung unter Ziff. 30 der Steuererklärungen sei mit den Steu- erbehörden diskutiert und vereinbart worden (act. 3/4c). Der Gesuchsteller macht damit geltend, nicht tatsächlich über Vermögenswerte in diesem Umfang zu ver- fügen (es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um noch nicht erhaltene Er- träge). Den zahlreichen eingereichten Kontoauszügen lässt sich jedoch entneh- men, dass der Gesuchsteller zumindest über Vermögenswerte von rund Fr. 11'300.- verfügt, welche tatsächlich vorhanden sind und auf welche der Ge- suchsteller soweit ersichtlich auch zugreifen kann (Geschäftskonto Postfinance Nr. ...: Fr. 1'829.93 per 30. April 2014 [act. 3/4/27 S. 28]; Geschäftskonto Postfi- nance Nr. ...: Fr. 0.- per 8. April 2013 [act. 3/4/28 S. 4]; UBS Kontokorrent Unter- nehmen Nr. ...: Fr. 1'989.92 per 30. April 2014 [act. 3/4/29 S. 10]; ZKB Firmen- konto Nr. ...: Fr. 5'692.66 per 30. April 2014 [act. 3/4/30 S. 7 ff., ausgehend vom Saldo per 31. März 2014 von Fr. 8'335.66 und unter Berücksichtigung der einge- reichten, den Monat April 2014 betreffenden Gutschrifts- und Belastungsanzei- gen]; ZKB Privatkonto Nr. ...: Fr. 1'824.08 per 28. Februar 2014 [act. 3/4/31b]). Unter Berücksichtigung des gemäss den Angaben des Gesuchstellers auf Fr. 71.- zu beziffernden monatlichen Fehlbetrages (vgl. act. 3/4b) dürfte es dem Gesuch- steller bei diesen Vermögensverhältnissen möglich sein, innert nützlicher Frist für die Kosten des Schlichtungsverfahrens von voraussichtlich Fr. 1'240.- aufzukom- men. Auch deshalb wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2.10. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 3/4/1-36 [1 Bundesordner]; gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ad GV.2014.00167, ... [Adresse], .... Zürich (gegen Empfangsschein) − BA., ... [Adresse], Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. X1. und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (gegen Empfangsschein) − BB., ... [Adresse], Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. X1. und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (gegen Empfangsschein) − BC._____, ... [Adresse] (per Einschreiben)
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: