Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140063-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 13. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Forderungsklage gegen die Zweigniederlassung der C._____ (Suisse) SA in B._____ (vgl. act. 2/1 S. 4 und act. 2/2/1). Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Januar 2014 erschienen der Gesuchsteller persönlich sowie D., der Leiter der genannten Zweignieder- lassung der C. (Suisse) SA. Nachdem der Gesuchsteller den Urteilsvor- schlag der Friedensrichterin abgelehnt hatte, wurde ihm die Klagebewilligung er- teilt (vgl. act. 2/2/1 und act. 3 S. 2). Mit Eingabe 6. Februar 2014 ersuchte der Ge- suchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um (rückwir- kende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (act. 2/1 S. 1 und S. 4). Mit Urteil vom 27. Februar 2014 wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht eingetreten (act. 2/6). 1.2. In der Folge reichte der Gesuchsteller die Klagebewilligung fristgerecht beim Bezirksgericht Dietikon ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 3 S. 2). Mit Verfügungen vom 3. April 2014 trat der erstinstanzliche Richter auf die Klage nicht ein, da der eingeklagten Zweigniederlassung die Partei- und Prozess- fähigkeit fehle, und wies das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 3 S. 3). Eine dagegen gerichtete Be- schwerde des Gesuchstellers blieb erfolglos (act. 3). 1.3. Daraufhin gelangte der Gesuchsteller erneut mit einem Schlichtungsbegeh- ren an das Friedensrichteramt B._____, wobei sich seine Klage nun korrekter-
weise gegen die C._____ (Suisse) SA in ... [Kanton] richtet (act. 1 S. 1 und S. 4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätz- lich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss
resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge- ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erziele monatliche Einnahmen von Fr. 2'314.- (IV-Rente Fr. 854.-, Sozialhilfe/Für- sorgegelder Fr. 1'460.-). Seine monatlichen Auslagen betrügen Fr. 1'558.85 (Mie- te Fr. 1'044.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 418.95, Hausrat-/Haftpflichtversi- cherung Fr. 23.10, Heizkosten Fr. 70.80, Anteil Steuern Fr. 2.-; act. 1 S. 2). Er
verfüge über Vermögen von Fr. 599.- (Bankkonti Fr. 299.-, ... [Automarke] Bau- jahr 2001 Fr. 300.-) und habe Schulden von Fr. 240'000.- (act. 1 S. 3 f.). 2.7. Seine monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'314.- belegt der Ge- suchsteller mit der Steuerbescheinigung der SVA Zürich für das Jahr 2013 und mit der Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2013 (act. 2/2/4-5). Dass der Gesuchsteller aus seiner Einzel- firma "... A." keine Einnahmen generiert, ergibt sich sodann aus den Be- rechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemein- desteuer 2012 vom 2. Dezember 2013 (act. 2/2/2) sowie aus der eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 (act. 2/2/3). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 418.95, die Miete von monatlich Fr. 1'044.- und der Anteil Steuern von Fr. 2.- ausgewiesen (act. 2/2/2 und act. 2/2/6-7). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Heizkosten und die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversi- cherung. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist damit von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'664.95 auszugehen. Dass der Gesuchsteller schliesslich nicht über nen- nenswertes Vermögen verfügt, belegt er mit einem Kontoauszug der Credit Suis- se, welcher per 6. Februar 2014 einen Saldo von Fr. 256.30 aufweist (act. 2/2/8), und mit den Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 2. Dezember 2013 (act. 2/2/2). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Der Gesuchsteller verlangt von der C. (Suisse) SA Fr. 306.60 nebst Zins seit 18. November 2013 (act. 1 S. 4). Zur Begründung führt er aus, anlässlich
einer Reparatur sei an seinem Fahrzeug ein Teil ersetzt worden, welches nicht defekt gewesen sei. Das Modul, welches zur Steuerung des ersetzten Teils not- wendig sei und welches defekt sei, sei nicht mehr lieferbar und er - der Gesuch- steller - solle auf dem Abbruch suchen gehen (act. 1 S. 5). Als Beleg reicht der Gesuchsteller die Rechnung der C._____ (Suisse) SA vom 18. November 2013 über Fr. 306.60 sowie die E-Mail eines Mitarbeiters der C._____ (Suisse) SA vom 28. November 2013 zu den Akten (act. 2/2/10-11). In dieser E-Mail wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das gemäss der Beschreibung des Gesuchstellers defekte Bauteil nicht mehr lieferbar sei und er - der Gesuchsteller - bei einer Autoverwertung schauen solle, ob er dieses Bauteil bekomme (act. 2/2/11). Ge- stützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der am 18. November 2013 erfolgten Reparatur, welche Fr. 306.60 kostete, tatsächlich nicht das defekte Bau- teil ersetzt wurde, ist der E-Mail vom 28. November 2013 doch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller auch nach dieser Reparatur noch Probleme mit seinem Fahrzeug hatte (act. 2/2/11). Damit können die Rechtsbegehren des Gesuchstel- lers im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.11. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er sei nicht Jurist und könne daher sein Recht nicht adäquat wahrnehmen (act. 1 S. 4). Die vom Gesuchsteller anhängig
gemachte Forderungsklage weist einen Streitwert von rund Fr. 300.- auf. Obschon die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen ist (vgl. oben Ziff. 2.7. ), kann bei einem derart geringen Streitwert nicht gesagt werden, die In- teressen des Gesuchstellers seien in schwerwiegender Weise betroffen. Der Sachverhalt ist zudem einfach und überschaubar und es dürften sich bei der vor- liegenden Klage auch keine komplizierten Rechtsfragen stellen, zumal mittlerweile geklärt ist, welche Partei der Gesuchsteller ins Recht fassen muss. Es ist dem Gesuchsteller ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie seine Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehörde darzule- gen. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb ab- zuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
− das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. (Suisse) SA, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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