Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140062-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren be- treffend Abänderung Unterhalt stellen (act. 1). Die Klage betrifft die an den minderjährigen Sohn zu bezahlenden Unterhaltsleistungen (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Seine aktuellen monatlichen Einkünfte beziffert der Gesuchsteller mit durch- schnittlich Fr. 4'865.20 (act. 1 S. 2). Aus den ins Recht gereichten Lohnab-
rechnungen ergibt sich für die Monate Januar 2013 bis Januar 2014 ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 4'610.85 (act. 4/1). Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszügen der Raiffeisen Bank sowie der Sparkasse ..., woraus her- vorgeht, dass er per 22. April 2014 ein Guthaben von Fr. 2'223.33 (act. 4/9) bzw. per 31. März 2014 ein solches von Fr. 2'694.67 (= Euro 2'213.35, Wechselkurs vom 6. Mai 2014 gemäss www.oanda.com act. 4/10) aufwies. Zudem besitzt er gemäss eigenen Angaben einen Opel, Baujahr 2002, mit einem Wert von rund Fr. 3'000.- (act. 1 S. 3). Die anrechenbaren Vermö- genswerte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 7'918.-. Diesen stehen ausgewiesene Schulden von Fr. 2'251.55 (act. 4/12) und Fr. 3'516.40 (Euro 2'888.30, act. 4/11), d.h. Schulden von insgesamt Fr. 5'767.95 gegenüber. Die darüber hinaus geltend gemachten Schulden wurden nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 523.50 pro Monat (Euro 430.-, Wechsel- kurs vom 6. Mai 2014 gemäss www.oanda.com, act. 4/3), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 417.60 pro Monat (act. 4/4), Hausrat-/Haftpflichtversich- erung Fr. 8.85 pro Monat (Euro 7.25, act. 4/4a) sowie Unterhaltszahlungen Fr. 1'450.- pro Monat (act. 4/5). Die Kosten für Billag, Telefon, Internet (act. 4/6-8) und Energie (act. 4/3a) sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Hu- ber, Art. 117 N 44 und 49). Ebenso wenig sind die Mietkosten für den Au- toeinstellplatz von Euro 20.- in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die geltend gemachten Neben- kosten sowie die Kosten für die Verpflegung und den Arbeitsweg von Fr. 500.- pro Monat (act. 1 S. 2) wurden sodann nicht belegt, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Selbst wenn indes zumindest letztere Aufwendungen zu berücksichtigen wären, so wäre es dem Gesuch- steller bei seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'610.85, Ver- mögen in Form von Bankguthaben Fr. 4'918.- und eines Fahrzeuges Fr. 3000.-, Schulden Fr. 5'767.95, Notbedarf: Fr. 4'099.95, inkl. Grundbetrag
von Fr. 1'200.-) zumutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsver- fahren anfallenden Kosten zu begleichen, zumal er einen monatlichen Ein- kommensüberschuss von rund Fr. 500.- aufweist. Damit fehlt es an der Be- dürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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