Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140061-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2014
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecherin X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage betreffend Herausgabe von Werkzeugen etc. des Gesuchstellers ge- gen die C._____ GmbH (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.3. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seiner Klage gegen die C._____ GmbH vorbringen, diese habe von der D._____ GmbH Garageninventar er- worben, welches ihm, dem Gesuchsteller, gehöre. Der Eigentumsanspruch sei der C._____ GmbH mitgeteilt worden. Diese stelle sich auf den Stand- punkt, sie habe das Inventar von der D._____ GmbH zu einem Kaufpreis von Fr. 51'000.- erworben. Dies, obwohl das Garageninventar Streitobjekt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und der D._____ GmbH sei (act. 1 S. 1). Der Eingabe des Gesuchstellers ans Friedensrichteramt B._____ vom 23. April 2014 kann sodann entnommen werden, dass er über dreissig Jahre als selbständiger Garagist und Automechaniker gearbeitet habe. Im Sep- tember 2007 habe er mit der D._____ GmbH über den Verkauf seiner Werk- stattausrüstung verhandelt. Ein schriftlicher Kaufvertrag sei jedoch nie zu- stande gekommen. Stattdessen habe ihm die D._____ GmbH den Zutritt zur Garage verweigert. Seiner Aufforderung, ihm den Kaufpreis zu bezahlen o- der sein Eigentum herauszugeben, sei sie nicht nachgekommen. Zwischen den Parteien sei daher seit Oktober 2009 ein Prozess am Bezirksgericht Dietikon hängig (act. 4/3).
2.4. Der Gesuchsteller legt den der C._____ GmbH vorgeworfenen Sachverhalt zwar im Einzelnen dar, sieht indes davon ab, seine Ausführungen soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen. Der besagten Eingabe ans Friedensrichteramt B._____ legte er zwar eine Liste mit Gegenständen bei, deren Eigentum er beansprucht (act. 4/3), und führte zudem aus, er könne sein Eigentum an den Gegenständen nachweisen. Belege hierfür reichte er jedoch weder beim Friedensrichteramt noch im hiesigen Verfahren ins Recht. Dies wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, da der Eigen- tumsanspruch den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge seit Jahren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens am Bezirksgericht Dietikon ist (act. 4/3), somit im jetzigen Zeitpunkt offenbar nicht geklärt ist , in wessen Ei- gentum die Gegenstände fallen. Auch der ins Recht gereichten Bilanz per 31. Dezember 2013 kann nichts Relevantes entnommen werden (act. 4/7). Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der C._____ GmbH er- hobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender glaubhafter Darle- gung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahr- scheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.).Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in- folge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenom- men, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unent- geltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren IA140069) sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: