Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140060-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ein beim Friedensrichteramt Winterthur anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren einreichen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Abänderung des zu leistenden Unterhaltsbeitrages (act. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der in Deutschland lebende, in zweiter Ehe verheiratete Gesuchsteller lässt ausführen, er verdiene zurzeit EUR 1'351.- netto pro Monat. Zudem werde er vom JobCenter der Region ... mit Sozialleistungen von monatlich EUR 252.- unterstützt (act. 1 S. 3). Seine Ehegattin sei zurzeit arbeitssu- chend (act. 1 S. 4). Sein Erwerbseinkommen belegt der Gesuchsteller mit- tels Verdienstabrechnungen für die Monate Juli und August 2013. Daraus geht hervor, dass sein durchschnittliches Nettoeinkommen in dieser Zeitperi- ode EUR 1'360.35 pro Monat betrug (act. 4/2). Aktuellere Belege reichte er nicht ins Recht. Die Sozialleistungen legt er sodann mittels Schreibens des JobCenters der Region ... vom 15. Juli 2013 dar, wonach er und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 vorläufig im Umfang von EUR 252.10 pro Monat unterstützt werden (act. 4/2). Dem Bestätigungsschreiben zufolge handelt es sich um eine vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche nur bis Ende Januar 2014 ausbezahlt wurden. Über den darüber hinausgehenden Zeitraum und den vorliegend interessie- renden heutigen Zeitpunkt lässt der Gesuchsteller keine Belege einreichen. Insofern ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men. 2.6. Zu seinen Vermögenswerten lässt der Gesuchsteller sodann ausführen, er verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3), ohne dies jedoch zu belegen. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit und seinen Ausführungen zufolge auch im heutigen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, kann nicht gefolgert werden, er sei vermö- genslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Deutschland beim Bezug von Sozialgeldern wie in der Schweiz Vermögensfreibeträge gewährt werden. Im Weiteren hat der Gesuchsteller davon abgesehen, sich zu allfälligem Vermögen seiner Ehegattin zu äussern und dieses beispiels- weise mittels Kontoauszügen zu belegen. Auch insoweit ist er seiner Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgebenden Belege drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Hinsichtlich seiner notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller einzig die Mietkosten von EUR 588.- pro Monat be- legen (act. 4/3). Die übrigen geltend gemachten Bedarfspositionen wie Fahrkosten, Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Telefon, Rentenversicherung, Kindergartenverpflegung und Unterhaltszahlungen finden mangels Nach- weises keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschliessend zu beurtei- len, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er oder seine Ehegattin über Vermögen verfügen, welches zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten herangezogen werden könn- te. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlich- tungsverfahren infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 2.7. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Gesuchsteller auch zu seinem Be- gehren in der Hauptsache keinerlei Dokumente wie beispielsweise die ur- sprüngliche Unterhaltsverpflichtung ins Recht reichte. Auch mit Blick auf das zweite Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist er damit seiner Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aus- sichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich, wes- halb das Gesuch auch insoweit abzuweisen wäre. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzich- tet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Zürich, 6. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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