Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140059-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt Bülach von der Einzelfirma B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren be- treffend Forderung gegen die C._____ GmbH (act. 1 und act. 3/1). 2. Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse und das Begehren in der Hauptsache hin- reichend darzulegen und mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihm aufgegeben mitzuteilen, ob er die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes beantrage (act. 5). Der Gesuchsteller nahm die Ver- fügung am 6. Mai 2014 entgegen (act. 5). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 5 S. 4) und ohne Weiterungen abzu- weisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt Bülach, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... [Adresse].
lic. iur. A. Leu
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