Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140053-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 3. April 2014 liessen A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) und ihre Mutter B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) durch ihre Rechts- vertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt ... eingeleitetes Schlichtungsverfahren gegen C._____ betreffend Kinderunterhalt stellen (act. 1, act. 3/22). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin und ihre Mutter leben in Brasilien (act. 3/22 S. 1). Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund sieben Jahre altes Kind, weshalb entsprechend dem Gesuch davon auszugehen ist, dass sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfügt. Zu den finanziellen Ver- hältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch geltend gemacht, sie gehe einer Erwerbstätigkeit bei D._____ LLC nach und erhalte hierfür US$ 2‘500.- pro Monat (Fr. 2‘214.40, Wechselkurs 9.4.2014). Das Einkommen wird mittels Arbeitsvertrags belegt (act. 3/13 S. 3). Im Weiteren arbeitet die Kindsmutter als Lehrerin und verdient dafür den eigenen Angaben zufolge R$ 1‘600.- pro Monat (Fr. 639.60, Wechselkurs 9.4.2014). Das monatliche Einkommen der Kindsmutter beläuft sich damit auf Fr. 2‘854.-. 2.7. Im Gesuch wird sodann ausgeführt, die Kindsmutter sei vermögenslos (act. 3/22 Rz 11), ein Beleg hierzu wurde jedoch nicht ins Recht gereicht. Es ist aktenkundig, dass die Kindsmutter bei der Banco do Brasil ein Konto be- sitzt, auf welches der Beklagte in der Hauptsache in der Vergangenheit Un- terhaltsbeiträge einbezahlte (act. 3/5). Wie hoch der Saldo des besagten Kontos zurzeit ist, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Nachrei- chung des massgebenden Kontoauszugs drängt sich aufgrund der anwaltli- chen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. Septem- ber 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Es ist dem Obergerichtspräsidenten un- ter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Ge- suchstellerin abschliessend zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass die Kindsmutter über Vermögen verfügt. Damit ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.8. Im Übrigen wäre das Gesuch auch mangels Erfüllung des Erfordernisses der Bedürftigkeit abzuweisen, wie die Gegenüberstellung der Einkünfte und der notwendigen Lebenshaltungskosten zeigt. Vorab ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin für den Nachweis der not- wendigen Lebenshaltungskosten zahlreiche Unterlagen in portugiesischer Sprache ins Recht reichen liess. Da im Kanton Zürich die Amtssprache deutsch ist (Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich [OS 131.211]), hät- ten die Unterlagen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden müssen. Dies stellte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin in der Eingabe ans Friedensrichteramt denn auch selbst fest (act. 3/22 Rz 6). Als belegt gelten folgende Positionen: Miete Fr. 127.90 pro Monat (R$ 320.-, Wechselkurs 9.4.2014, act. 3/14, wobei aus dem Beleg nicht hervorgeht, dass es sich um die Mietkosten handelt), Gas Fr. 17.75 pro Monat (R$ 39.35, Wechselkurs 9.4.2014, act. 3/17), Tagesmutter Gesuchstellerin Fr. 199.85 pro Monat (R$ 500.-, Wechselkurs 9.4.2014, act. 3/20), Schulgeld Schule ... Fr. 251.75 pro Monat (R$ 629.74, Wechselkurs 9.4.2014, act. 3/19) sowie Abzahlung Schulden Fr. 227.65 pro Monat (R$ 569.45, Wechselkurs 9.4.2014, act. 3/15). Unbelegt geblieben sind die Materialkos- ten von monatlich R$ 115.- sowie die Benzinkosten von monatlich R$ 200.-, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Die Kosten für Telefon, Internet, TV, Elektrizität und Essen sind sodann bereits im Grund- betrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (vgl. DI- KE-Kommentar Huber, Art. 117 N 44 und 49). Über eine Krankenkasse ver- fügen die Gesuchstellerin und die Kindsmutter den eigenen Angaben zufol- ge nicht (act. 3/22 Rz 11), weshalb in der Bedarfsrechnung keine entspre- chende Position einzusetzen ist. Gleiches gilt mit Blick auf das im Notbedarf berücksichtigte Schulgeld für den Besuch der Schweizer Schule (act. 3/22
Rz 11). Dieses findet keinen Eingang in die Bedarfsrechnung, da die Ge- suchstellerin die Schule gemäss eigenen Angaben nicht besucht (act. 3/22 Rz 11). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2‘854.-, Not- bedarf Fr. 1'806.65 [inkl. Grundbeträge für die Gesuchstellerinnen von Fr. 981.75 gemäss der Dokumentation der UBS - Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2012 S. 14]) ist es der Mutter der Ge- suchstellerin zumutbar, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten selbst zu beglei- chen. Damit besteht keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuwei- sen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit ei- ner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kinds- mutter und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt ..., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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