Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140049-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde B._____ betreffend Abänderung Unterhalt stellen (act. 1 Rz 1, act. 4/13). Die Klage richtet sich gegen C._____ (act. 1 Rz 5.1 und 6, act. 4/1 S. 4, act. 4/13). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Seine monatlichen Einkünfte beziffert der nicht verheiratete, aber in einer Partnerschaft lebende Gesuchsteller mit durchschnittlich Fr. 3'614.- pro Mo- nat zuzüglich Kinderzulage (act. 1 Rz 5.3). Aus den ins Recht gereichten Lohnabrechnungen September 2013 bis Februar 2014 geht hervor, dass er in den besagten Monaten im Durchschnitt Fr. 3'387.55 pro Monat zuzüglich Kinderzulage von Fr. 600.- verdiente (act. 4/7-8). Seine Vermögensverhält- nisse belegt er mittels Kontoauszugs der UBS AG vom 31. Januar 2014, wo- raus ein Minussaldo von Fr. 9.50 hervorgeht (act. 4/11). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 875.- pro Monat (act. 4/9, hälfti- ger Anteil exkl. Parkplatz), Krankenkassenprämien KVG Fr. 232.- pro Monat (act. 4/10 und act. 1 Rz 5.3), Unterhaltszahlungen an C._____ Fr. 700.- pro Monat (act. 4/2), Unterhaltszahlungen an D._____ Fr. 585.- pro Monat (act. 4/4) sowie Unterhaltszahlungen an E._____ von Fr. 700.- pro Monat (act. 4/11). Die hälftigen Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 130.- sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Kosten für die Versicherung und den Arbeitsweg wurden sodann nicht belegt, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfs- rechnung finden. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Quellensteuer von monatlich Fr. 445.-, da sie bereits beim Einkommen von Fr. 3'387.55 in Ab- zug gebracht wurde. Dennoch kann der Gesuchsteller unter Berücksichti- gung des Grundbetrags bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'387.55, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'942.-) nicht angehalten werden, die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürf- tigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine Kinder E._____ und C._____ in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur im August 2012 sei er auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt worden. Inzwischen sei er Vater eines weiteren Kindes, der Tochter D., geworden. Die Be- rechnungsgrundlage des Unterhalts für die beiden ersten Kinder habe sich daher erheblich geändert, weshalb der Unterhaltsbetrag neu festzulegen sei (act. 1 Rz 5.2). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Einen Abänderungsgrund bilden insbesondere familiäre Verände- rungen wie die Geburt eines weiteren Kindes (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 4 und 14). Am tt.mm.2012 ist der Gesuchsteller Vater von D. geworden. Er hat diese inzwischen als Tochter anerkannt (act. 4/5). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. Oktober 2013 wurde er verpflichtet, D._____ einen monatlichen Unter- haltsbetrag von Fr. 585.- zu leisten (act. 4/4). Aufgrund des weiteren Kindes rechtfertigt sich die Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. August 2012 und kann das Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.
2.8. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 Rz 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2013, Art. 118 N 5). 2.9. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Allein die Rechtsunkundigkeit des Gesuchstellers vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die fehlenden Sprachkennt- nisse, zumal das Problem der erschwerten Verständigungsmöglichkeit mit- tels Beizugs eines Dolmetschers gelöst werden kann. Die gestützt auf Art. 127 ZPO beabsichtigte Beantragung der Überweisung des zürcheri- schen Verfahrens ans Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, bei welchem eine entsprechende Abänderungsklage gegen E._____ erhoben werden soll, vermag zwar grundsätzlich die notwendige Komplexität zu begründen, Art. 127 ZPO bezieht sich jedoch nur auf Gerichtsverfahren und kann daher erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angerufen werden. Inso- fern drängt sich eine Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht auf. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit
Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwer- de gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewie- sen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: