Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140047-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2014, hierorts eingegangen am 26. März 2014, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungs- verfahren gegen C._____ betreffend Forderung (act. 1 und 2/1). 1.2. Am 20. März 2014 teilte der Rechtsvertreter von C._____ dem Oberge- richtspräsidenten in einer unaufgeforderten Stellungnahme mit, dass zwi- schen den Parteien des Schlichtungsverfahrens im Rahmen eines Verfah- rens am Mietgericht Bülach ein Vergleich mit einer Saldoklausel abge- schlossen worden sei. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 habe das Mietgericht das betreffende Verfahren als durch Vergleich erledigt abge- schrieben. Das im Schlichtungsverfahren gestellte Begehren des Gesuch- stellers erweise sich aufgrund der Saldoklausel als aussichtslos. Im Weite- ren sei der Gesuchsteller vor Kurzem zu Vermögen von Fr. 6'000.- gekom- men, weshalb er nicht mehr mittellos sei (act. 4). 1.3. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu äussern und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 6). Der Gesuchsteller nahm mit Einga- be vom 5. April 2014 zum besagten Schreiben Stellung und legte zahlreiche Dokumente ins Recht (act. 9-10). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
schulde ihm der Beklagte einen Betrag von Fr. 24'650.- (act. 2/1). Als Belege reichte der Gesuchsteller seine Eingabe ans Friedensrichteramt B._____ vom 14. März 2012 [recte 2014, act. 2/3b], verschiedene Offerten aus dem Jahre 2012 (act. 2/3c) sowie eine Rechnung vom 30. März 2012 ins Recht (act. 2/3a). Der Gesuchsteller macht darin geltend, die Um- bzw. Ausbauar- beiten hätten die Verlagsräume an der ...-Strasse ... in D._____ betroffen (act. 1, act. 2/3a-b). Dies ergibt sich auch aus den Offerten der Firma E._____ AG vom 11. Januar 2012 sowie des Malergeschäfts F._____ vom 8. Februar 2012 (act. 2/3c). Der Rechtsvertreter des Beklagten in der Hauptsache liess dem Oberge- richtspräsidenten einen zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zukommen (act. 5/1). Der Ver- gleich betrifft insbesondere einen zwischen dem Gesuchsteller und C._____ am 29. Dezember 2011 unterzeichneten und im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag betreffend eine 2 ½-Zimmerwohnung Nr. ... in der ... Residenz, ...-Str. ... in D.. Mit besagter Vereinbarung hoben die Parteien den Mietvertrag rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung auf und liessen die Vormerkung im Grundbuch löschen (Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller ver- pflichtete sich, C. die Mietobjekte zu übergeben und C._____ seiner- seits verpflichtete sich, dem Gesuchsteller als Rückerstattung bezahlter Mietzinse den Betrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen (Ziff. 9). Im Weiteren wur- de eine Saldoklausel vereinbart, wonach sich die Parteien mit der vollständi- gen Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller gegenseitigen Ansprü- che auseinandergesetzt erklärten (act. 5/1 S. 4, Ziff. 10.). 2.5. Gestützt auf die ins Recht gereichten Dokumente des Gesuchstellers (act. 2/3a, act. 2/3c) und den aktenkundigen Vergleich (act. 5/1) muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem pendenten Schlichtungsverfah- ren zugrunde liegenden Streitgegenstand um eine Streitigkeit hinsichtlich desselben Mietobjekts handelt, das bereits Gegenstand des mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 abgeschlossenen Vergleichs war. Das Bundesge- richt geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Fragen, welche in en-
gem Zusammenhang zum Vertragsgegenstand stünden und deren Beant- wortung sich zur Beilegung des Streites aufdränge, welche aber nicht aus- drücklich im Vergleich geregelt seien, mangels eines ausdrücklichen Vorbe- haltes der Parteien nicht vom Vergleich ausgenommen seien. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertige sich in der Regel die An- nahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet seien (Entscheid des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.3). Einzig Ansprüche, von denen der Gläubiger erst nach Zustimmung zur Sal- doklausel erfahren habe, seien von der Saldoklausel ausgenommen (Ent- scheid des Bundesgerichts 4C.20/2007 vom 22. Oktober 2007, E. 2.2). Der Gesuchsteller macht im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren Aufwendungen aus dem Jahre 2012 geltend, von welchen er bereits im März 2012 Kenntnis hatte (act. 2/3a). Entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Saldoklausel gelte einzig für den besagten Vergleich und nicht für den vorliegenden Streitgegenstand (act. 9), gilt die Saldoklausel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend auch für das im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren ge- stellte Rechtsbegehren. In diesem Punkt kann daher nicht davon ausgegan- gen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers im Schlichtungsverfahren er- scheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weshalb es am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit fehlt. Hinsichtlich der weiteren Forderung der Fahrdienstleistungen hat es der Gesuchsteller unterlassen darzulegen, dass sie deren Entgeltlichkeit vereinbart hätten. Er reichte ledig- lich eine Rechnung ins Recht (act. 2/3a), welche den Nachweis der entgeltli- chen Dienstleistung jedoch nicht zu erbringen vermag. Gestützt auf die vor- handenen Akten erweist sich daher auch dieses Begehren als aussichtlos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., vertreten durch Rechts- anwalt Dr. X., ... [Adresse].
Zürich, 8. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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