Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140046-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 17. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt ... ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungsklage gegen B._____ und C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersu- chen (act. 2). Am 24. März 2014 überwies das Friedensrichteramt das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber dem Oberge- richtspräsidenten (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist am 14. April 2014 zahlreiche Belege ins Recht rei- chen (act. 7-10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein An-
spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er werde zurzeit von der Sozialbehörde der Gemeinde ... unterstützt und belegt dies mittels Budget der Fürsorgebe- hörde ... (act. 10/13). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller eine mo- natliche Rente von Fr. 2'340.- erhält und im Mehrbetrag von Fr. 538.95 von der Sozialbehörde unterstützt wird (act. 10/13). Seine Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'878.95 pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Steuererklä- rung 2013 (act. 10/15) und zahlreichen Kontoauszügen (insb. act. 10/5/5, act. 10/7/4). Ersterer ist zu entnehmen, dass er per Ende Dezember 2013 - verteilt auf drei Konten bei der Migros Bank - über Wertschriften und Gutha- ben von Fr. 66'216.- verfügte (act. 10/15 S. 8 und 12). Gemäss den ins Recht gereichten Unterlagen sind zwei der drei Konten Gegenstand der dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegenden Forderungsstreitigkeit (act. 10/5/5, act. 10/7/4, act. 10/9/2, act. 10/9/4). Dabei ist insbesondere un- klar, ob die Konten durch die Beklagten in der Hauptsache gesperrt wurden (act. 10/9/3 S. 2, act. 10/9/4 S. 1, act. 10/9/5 S. 1) und wem wieviel des da- rauf verbuchten Guthabens zusteht. Im Umfang von Fr. 57'715.- können dem Gesuchsteller die Vermögenswerte daher im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden (BGE 118 IA 369, 371). Damit verbleibt ein Betrag von Fr. 8'501.-, welcher einem dem Gesuchsteller gehörenden Konto (act. 10/15 sowie act. 10/9/1 S. 1) gutgeschrieben ist und damit in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die notwendigen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers werden im Ge- such zwar nicht einzeln beziffert und belegt, dem Budget der Sozialbehörde kann indes entnommen werden, dass dem Gesuchsteller nebst dem Grund- betrag Aufwendungen für die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien nach KVG und VVG in der Höhe von insgesamt Fr. 2'878.95 angerechnet
wurden (act. 10/13). Zudem wurden für das Jahr 2013 Arztkosten von Fr. 4'583.- ausgewiesen (act. 4/15 S. 10), was einen monatlichen Betrag von Fr. 381.90 ergibt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'878.95, Vermögen Fr. 8'501.-, Notbedarf Fr. 3'474.85) ist es dem Ge- suchsteller nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen. Zwar verfügt er über Vermögen von mehreren tausend Franken, es ist jedoch davon auszugehen, dass er dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt, namentlich für in Zukunft an- fallende Gesundheitskosten (vgl. auch act. 10/17). Die Tatsache, dass der Gesuchsteller sodann einen potentiellen Anspruch am vorliegenden streiti- gen Nachlass hat, vermag an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er je- denfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen bzw. allein darüber verfügen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die rechtshängig gemachte Forderungsklage kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss der Vermächtnisanzeige des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juni 2013, EL130201, setzte die Erb- lasserin D._____ den Gesuchsteller und ehemaligen Lebenspartner als Vermächtnisnehmer ein (act. 10/8), welcher gestützt auf Art. 484 i.V.m. Art. 601 des Zivilgesetzbuches grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrich- tung des Vermächtnisses hat. Die Beklagten in der Hauptsache stellen sich
zwar auf den Standpunkt, das Testament samt Vermächtnis sei ungültig (act. 10/9/9). Aufgrund des vorhandenen Vermächtnisses erscheint dieser jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht überzeugend und vermag die Gewinn- chancen des Gesuchstellers nicht zu verringern. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsver- fahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend oberwähnte Forderungs- klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings unter der Be- dingung, dass er die beiliegende Abtretungserklärung fristgemäss unter- zeichnet. 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Schlich- tungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz beson- derer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen An- spruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen über 80 Jahre alten Mann, welcher sich zurzeit aufgrund einer Erkrankung in der Integrierten Psychiat- rie ...-Zürcher Unterland befindet (act. 10/17). Bereits aufgrund des fortge- schrittenen Alters und des gesundheitlichen Zustandes des Gesuchstellers erweist sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als notwendig, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde .... 3.2. Der sog. Effektivitätsgrundsatz verbietet es, den im konkreten Prozess lie- genden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichti- gen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfah- ren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach er beilie- gende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künf- tigen Prozessgewinn im Umfang der ihm gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege der Gemeinde ... abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde ... die Kosten des Schlichtungsverfahrens ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch zurückziehen würde, das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielten. Vorliegend sind deshalb die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter dem Vorbehalt, wonach der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Gemeinde ... zu tragen.
Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt ... gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Vorausset- zung, dass er beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt ... einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge dahin. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt ... gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adres-
se], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt unter der Voraussetzung, dass er die beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt ... einreicht. Bei Nicht- einhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung dahin. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde .... 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller und unter Beilage einer Abtretungserklärung, − das Friedensrichteramt ..., ad Verfahren GV.04/2014, − die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 1 B., [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 2 C., [Adresse].
Zürich, 17. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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