Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (act. 1). Sein Gesuch betrifft - soweit dies aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht - eine noch nicht anhängig gemachte Klage gestützt auf das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen bzw. das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb. Der Gesuchsteller beabsichtigt, die Klage allenfalls beim Handels- gericht des Kantons Zürich einzureichen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Ge- suchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshän- gigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver-
fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Inte- resse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schüt- zenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Der Gesuchsteller legt denn ein solches Interesse auch nicht dar. Demzufolge fehlt es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für ein allfälliges Verfahren vor dem Handelsgericht. Ein sol- cher Antrag ist direkt beim Handelsgericht einzureichen, weshalb darauf in- soweit nicht einzutreten ist. 2.2. Zu prüfen ist im Weiteren, ob dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre, wenn er - was im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann - das ordentliche Gericht anrufen und dabei die unentgeltliche Rechts- pflege für ein dem Gerichtsverfahren vorgelagertes Schlichtungsverfahren beantragen würde. Hierfür wäre gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsi- dent im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder aus-
serprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Vorliegend geht aus den aktenkundigen Unterlagen einzig hervor, dass sich die Klage des Ge- suchstellers auf das Kartellgesetz bzw. das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb stützt (act. 1). Unklar ist hingegen, gegen wen sich die Klage richten soll und was begehrt wird. Damit ist das Prozessverfahren nicht hinreichend bestimmbar, weshalb dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben werden könnte. 2.3. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Klärung der Frage der Zuständigkeit der Klage. Anspruch auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechts- beistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bis zur Rechtshängigkeit bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Bestellung eines Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für die Prozessvor- bereitung, wenn es in schwierigen Fällen darum geht, die Prozessaussichten zu beurteilen, Fakten und Beweise vorläufig zu klären, die Dokumentation zu sammeln und zu bewerten, und die Rechtsbegehren zu formulieren (Hau- ser/Lieber/Schweri, GOG-Kommentar, § 128 N 2, 4). Mit der Bestellung ei- nes vorprozessualen Rechtsbeistandes soll in erster Linie vermieden wer- den, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21).
Art. 119 Abs. 2 ZPO folgend hat die gesuchstellende Person die zur Beurtei- lung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, d.h., es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftli- chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Gleiches gilt für die weiteren Kriterien der fehlenden Aus- sichtslosigkeit und der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des, welche beide glaubhaft zu machen sind (Botschaft ZPO, S. 7303). Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sind die Rechts- begehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsicht- lich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.4. Der Gesuchsteller hat vorliegend davon abgesehen, seine finanziellen Ver- hältnisse zu beziffern und zu belegen. Insoweit ist er seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls fehlt es an einer hinreichenden Dar- legung der Gründe, weshalb seine Klage in der Hauptsache nicht aussichts- los sei. So ist insbesondere unklar, um welchen Streitgegenstand es sich handelt und gegen wen sich die Klage richtet. Die Ausführungen in der Ein- gabe vom 10. März 2014 sowie im Schreiben vom 28. Februar 2014 an ei- nen Dr. B._____ sind wenig verständlich (act. 1 und 2) und vermögen den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Der Gesuchsteller verweist zwar in der Eingabe vom 10. März 2014 auf verschiedene Beilagen (act. 1), diese wurden jedoch nicht ins Recht gereicht. Eine Fristansetzung zur Einreichung der notwendigen Unter- lagen drängt sich sodann nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge hat das Gericht unbeholfene Personen zwar auf die Angaben hinzuwei- sen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch - wie der Gesuchsteller - bereits einmal ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (vgl. Verfahren VO130043) und dabei auf die Pflicht zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und die feh- lende Aussichtlosigkeit des Begehrens in der Hauptsache hingewiesen wur- de (act. 3/4), kann nicht als unbeholfen gelten, zumal ihm aus dem früheren Verfahren bekannt sein musste, dass er seine finanziellen Verhältnisse um- fassend offenzulegen und zu belegen hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Mangels ausreichender Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse und der feh- lenden glaubhaften Darlegung, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sei, ist das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen un- entgeltlichen Rechtsbeistandes daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
Zürich, 26. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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