Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140042-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein bei der Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern am Albis hängiges Schlichtungs- verfahren ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ gegen den Gesuchsteller betreffend mietrechtliche Forderung (act. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Überdies wäre er im besagten Verfahren in der Rolle der beklagten Partei, weshalb er bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tragen hätte
(vgl. Art. 207 ZPO, wonach die Kosten des Schlichtungsverfahrens grund- sätzlich der klagenden Partei auferlegt werden). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Zum Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, er sei zu 100 Prozent erwerbstätig und generiere ein Nettoeinkommen von Fr. 5'472.- pro Monat inkl. Kinderzulagen (act. 1 S. 5). Als Beleg reicht er die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 ins Recht (act. 4/4-5). Daraus geht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'477.10 hervor. Zu seinen Ver- mögenswerten führt er aus, er verfüge über ein Kontoguthaben von Fr. 2'600.- und habe gleichzeitig Schulden in der Höhe von Fr. 34'967.85 (act. 1 S. 7). Gemäss dem Kontoauszug der Zuger Kantonalbank wies sein Konto am 28. Februar 2014 einen Saldo von Fr. 2'590.75 auf (act. 4/6). Die Schulden von Fr. 34'967.85 belegt er sodann mittels Verlustscheinskopien (act. 4/11-12). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuch- steller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'513.- pro Monat (act. 4/6), Kran- kenkassenprämien KVG Fr. 220.65 pro Monat (act. 4/6), Kinderunterhalts- beiträge Fr. 2'200.- pro Monat (act. 4/6) sowie Steuern Fr. 300.- pro Monat (vgl. act. 4/10). Die Kosten für Telefon, Billag und Strom sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Aufwendungen für die Privathaftpflicht-/Hausratversicherung wurden sodann nicht belegt und fin- den daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.- kann der Gesuchsteller bei diesen finanzi- ellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 5'477.10, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 5'433.65) nicht angehalten werden, die Kosten des Schlich- tungsverfahrens selbst zu tragen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur
Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, die Behauptung des Klägers, er, der Gesuchsteller, habe zwi- schen Oktober 2007 und Mai 2008 keine Mietzinszahlungen für ein Block- haus an der C.-Strasse ... in D. bezahlt, sei unzutreffend. Dem Mietvertrag zufolge habe das Mietverhältnis erst im Januar 2008 begonnen. Zudem ergebe sich aus den Kontoauszügen der Zuger Kantonalbank, dass er den Mietzins im besagten Zeitraum regelmässig bezahlt habe. Ebenso haltlos seien die weiteren Forderungspositionen (act. 1 S. 3). Der Gesuch- steller hat zwar davon abgesehen, sich mit den weiteren Forderungen des Klägers wie bspw. den offenbar ausstehenden weiteren Mietzinszahlungen sowie den Schadenersatzzahlungen für den Wasserschaden, die Wasch- maschine, den Briefkastenschlüssel und die Backofenbleche (vgl. act. 4/1) auseinanderzusetzen. Gestützt auf den eingereichten Mietvertrag vom 3. bzw. 8. Januar 2008 (act. 4/2) sowie die Kontoauszüge der Zuger Kantonal- bank (act. 4/3) kann die Position des Gesuchstellers im Schlichtungsverfah- ren aus heutiger Sicht jedoch, zumindest was die Mietzinszahlungen bis Mai 2008 anbelangt, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist auch das zweite Kriterium erfüllt. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen-
der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die grosse Zahl an streitigen Positionen macht das Verfahren komplex. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem An- trag des Gesuchstellers zu entsprechen und ihm für das Schlichtungsverfah- ren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern am Albis betreffend mietrechtliche Forderung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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