Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140041-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 22. November 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen be- treffend eine Forderungsklage gegen die C._____ AG (act. 4/2). In dieser Eingabe liess er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 4/2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 9-12). Mit Verfügung vom 25. November 2013 sistierte das Friedensrichter- amt B._____ das Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des Obergerichts über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 4/3). 1.2. Mit Eingabe vom 17. März 2014 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge" einreichen, wobei er fol gende Anträge stellen liess (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchsteller von der Zahlung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt der Stadt B._____ zu befreien. 2. Es sei dem Gesuchsteller in der Person von RA lic. iur. X._____ für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ ein Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Vorab ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller gemäss seinen Anträgen im Gesuch einzig um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO und um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ersuchen lässt, nicht jedoch um die Be- freiung von Gerichtskosten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. act. 1 S. 2). Die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ohne gleichzeitige Befreiung von Gerichtskosten ergibt vorliegend jedoch keinen Sinn, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür finden lassen, dass das Friedensrichteramt B._____ vom Gesuchsteller eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung verlangt hätte. Zudem liess der Gesuchsteller in seinem fälschlicherweise beim Friedens- richteramt B._____ eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- drücklich auch um Befreiung von Gerichtskosten ersuchen (act. 4/2 S. 3 Rechts- begehren Ziff. 11). Damit sind die Anträge des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 17. März 2014 offensichtlich unvollständig und es ist - auch im Lichte der Prozessökonomie - davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die vollumfängli- che Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen wollte. 2.3. Der Gesuchsteller könnte die vorliegende Klage gegen die C._____ AG mit einem Streitwert von ca. Fr. 1 Million (vgl. act. 4/2 S. 2 f. und act. 4/3) gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO auch beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig ma- chen, wobei diesfalls das Schlichtungsverfahren entfallen würde (Art. 198 lit. f ZPO). Der Gesuchsteller hat sich jedoch klar dahingehend geäussert, dass er zu- nächst ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte und hernach im Falle des weiteren zivilprozessualen Vorgehens an das Bezirksgericht Dietikon gelangen werde (act. 4/2 S. 4). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist daher einzutreten.
2.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/ Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.7. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse so- wie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei
der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.8. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er sei seit dem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2003 arbeitsunfähig und leide nach wie vor an den Langzeitfolgen dieses Unfalls. Zufolge seines Gesundheits- zustandes sei es ihm nicht möglich, auch nur teilweise ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Die Familie des Gesuchstellers sei seit Mai 2006 von der Sozialhilfe der Stadt Winterthur abhängig und erhalte netto Fr. 3'106.- pro Monat. Dabei sei der Erwerb der Ehefrau des Gesuchstellers von jährlich Fr. 14'106.- bereits berücksichtigt. Angesichts der prekären finanziellen Situation sei es dem Gesuchsteller und seiner Familie nicht möglich, die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Kosten eines Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren selber zu bezahlen. Der Gesuchsteller verfüge über ein geringes Guthaben bei der Bank von Fr. 4'837.-, welches für die laufenden Auslagen benö- tigt werde (act. 1 S. 3 ff.). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit sei- ner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (zwölf und elf Jahre alt) zu- sammenlebt (act. 4/7 und act. 4/14 S. 1). Gemäss dem Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 erhält die Familie des Gesuchstellers Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'106.-, wobei der Lohn der Ehefrau des Gesuchstellers in Abzug gebracht wurde (act. 4/7). Unter Hinzurechnung des Nettolohnes der Ehefrau von durchschnittlich Fr. 1'129.35 pro Monat (inkl. Kinderzulagen; act. 4/8) betragen die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers und seiner Familie Fr. 4'235.35. Gemäss den ein- gereichten Steuerunterlagen verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögen von Fr. 4'000.- (act. 4/18 und act. 4/20). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG inkl. IPV von insge- samt Fr. 232.- (act. 4/9-13), die monatliche Miete von Fr. 1'596.- (act. 4/7), die monatlichen Prämien für die Haushaltversicherung von Fr. 14.15 (act. 4/17) und
Steuern von Fr. 4.- pro Monat (act. 4/20) belegt. Ebenfalls ausgewiesen sind die Auslagen für die Billag und für Strom (act. 4/15-16), welche jedoch aus dem Grundbetrag zu entrichten sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'900.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf des Gesuchtellers und seiner Familie von Fr. 4'746.15. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 129 I129 E. 2.3.1.). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.10. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller zog sich im Rahmen eines Verkehrsunfalles am 20. Dezember 2003 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Bei der C._____ AG handelt es sich um die Motorfahr- zeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Gestützt auf die Ausführun- gen im Schlichtungsgesuch (act. 4/2) und die eingereichten Unterlagen (act. 4/4- 5) kann diese Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt und in diesem Zusammenhang von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz und Genugtuung einklagen will. Solche Prozesse sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sach- lage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte versicherungsrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keine juristischen Kenntnisse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist (vgl. act. 4/5, insbesondere S. 2). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Ak- ten, dass die C._____ AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Si- cherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche Erfahrung im Zusam- menhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG (Ge- schäfts-Nr. IA130167) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an
− den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber versandt am: