Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140040-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen (act. 4/6). Gleichentags liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorprozessualen Verfahren und im Schlichtungsverfah- ren ersuchen (act. 5/1). Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies der Oberge- ric htspräsident das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung zur Prozessvorbereitung ab und hiess den Antrag auf Bestel- lung eines solchen für das Schlichtungsverfahren gut (act. 5/6). 1.2. Am 12. März 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergerichtspräsi- denten für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege beantragen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
2.2. Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das pendente Schlichtungsverfah- ren (vgl. act. 1 S. 1). Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Mutter des Gesuchstellers ist am tt. November 2013 zusammen mit dem Gesuchsteller wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus geflüchtet und lebt seither vom Vater des Gesuchstellers getrennt (act. 1 S. 2 und act. 5/4/2). Zu den finanziellen Verhältnissen wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Mutter würden vom Sozialamt unterstützt und ver- fügten nicht über Vermögen (act. 1 S. 2). Als Beleg wird ein Bestätigungs- schreiben des Sozialzentrums ... der Stadt Zürich ins Recht gereicht, worin die vollumfängliche finanzielle Unterstützung der Kindsmutter und ihrer Fa- milie für den Lebensunterhalt bestätigt wird (act. 4/1). Die Vermögenslosig- keit der Kindsmutter wird sodann mittels Kontoauszugs der PostFinance vom 3. Dezember 2013 belegt (act. 4/4). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 900.- pro Mo- nat (act. 4/2), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 90.05 pro Mo- nat (act. 4/3) sowie Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 319.55 pro Monat (act. 4/3). Bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen kann weder der Gesuchsteller noch die Kindsmutter angehalten werden, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Das Erfordernis der Mittellosig- keit des Gesuchstellers ist damit gegeben.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise bestehen, er sei nicht der Vater des Gesuchstel- lers (vgl. auch act. 5/4/2 S. 5). Damit ist auch das zweite Erfordernis erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller für das anhängig gemachte Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., Nr. GV.2014.00018, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Mangels entsprechenden Antrages wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht rück- wirkend, sondern auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hin gewährt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den
übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise... betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ ab dem 12. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − Rechtsanwältin lic. iur. X., dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ... [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse].
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: