Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140039-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 20. März 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt ... betreffend Forderung gegen B._____ (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes beantragte die Gesuchstellerin explizit nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, von Beruf sei sie Visagistin. Zurzeit ge- neriere sie jedoch kein Erwerbseinkommen (act. 1 S. 2). Als Beleg für ihre Einkommens- und Vermögenslosigkeit reicht die Gesuchstellerin einzig die von ihr unterzeichnete Steuererklärung 2012 ins Recht (act. 2/3), nicht aber bspw. eine Schlussrechnung des zuständigen Steueramtes. Da der Ge- suchstellerin mangels Einkünften und Vermögen bereits im Verfahren
VO120143 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (act. 3) und keine Hinweise bestehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse in der Zwischen- zeit geändert haben, ist jedoch im vorliegenden Verfahren ebenfalls von ih- rer Einkommens- und Vermögenslosigkeit auszugehen. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin sodann mit Fr. 333.- pro Monat für die Krankenkassenprämien gemässe KVG, Belege hierzu fehlen indes; insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Infolge der Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist jedoch von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin führt aus, der Beklagte in der Hauptsache habe sich im Rahmen eines durch das Bezirksgericht Pfäffikon am 4. Oktober 2011 aus- gearbeiteten Vergleichs verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter C._____ zu übernehmen. Bis anhin habe er sich jedoch geweigert, den von ihr geltend gemachten Be- trag von Fr. 1'910.80 zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. 1 S. 4 und act. 2/1). Die Gesuchstellerin hat Zahnarztrechnungen für die Behandlung der Tochter aus den Jahren 2010 bis 2013 von insgesamt Fr. 3'821.65 eingereicht (act. 2/5). Zudem hat sie die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Oktober 2011 ins Recht gelegt, woraus hervorgeht, dass sich der Beklag-
te im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs verpflichtet hat, nach Erhalt der Unterlagen gemäss Ziffer 3 und 4 der Vereinbarung die Hälfte der anfal- lenden Kosten für die kieferorthopädischen Behandlungen sowie die Be- handlungen im Zusammenhang mit dem beschädigten Zahnnerv als Folge des Fahrradunfalls der Tochter C._____ zu übernehmen (act. 2/4). In Ziffer 3 des Vergleichs wird festgehalten, die Klägerin verpflichte sich, dem Beklag- ten eine zahnärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit von kieferortho- pädischen Massnahmen für die Tochter C._____ sowie die in diesem Zu- sammenhang bereits bezahlten und künftigen Rechnungen sowie einen Kostenvoranschlag für die künftigen Kosten der kieferorthopädischen Be- handlung zuzusenden. Ziffer 4 des besagten Vergleichs enthält sodann die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Rechnungen im Zusammen- hang mit dem Fahrradunfall der Tochter C._____ sowie eine Bestätigung der Unfallversicherung resp. der Krankenkasse betreffend fehlende Kostenüber- nahme zukommen zu lassen (act. 2/4). Gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich und den (undatierten) Unterhaltsvertrag (act. 2/9) kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in der Hauptsache als Vater der Tochter C._____ grundsätzlich für einen Teil ihrer Zahnarztkosten aufzu- kommen hat. Die Gesuchstellerin hat sodann verschiedene Schreiben des behandelnden Zahnarztes ins Recht gereicht, woraus hervorgeht, dass die Behandlung der Zahnfehlstellung notwendig sei (act. 2/6-8). Zwar fehlt es an einem Versicherungsnachweis, dass die Kosten der Zahnbehandlung nicht übernommen würden, dennoch kann die vorliegende Klage gestützt auf die eingereichten Unterlagen, insbesondere den vor dem Bezirksgericht Pfäffik- on abgeschlossenen Vergleich, im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entspro- chen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt ... betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt ... betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
lic. iur. A. Leu
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