Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140037-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein. Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreis 7 & 8, betreffend Forderungsklage bzw. Schadenersatzklage gegen B._____ (act. 1 und act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprog- nose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Be- weismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.4. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihrer Klage gegen B._____ vor, sie sei in Deutschland als Sängerin und Musikerin tätig und im Jahre 2005 bei C._____ unter Vertrag gestanden. Seit dem Jahre 2005 habe ihr der Be- klagte gesundheitlich und beruflich Schaden zugefügt. Infolge Körperverlet- zung, Verfolgung und Rufschädigung habe sie daher seit dem Jahre 2007 ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Sie beantrage vom Beklagten ei- nen Betrag von rund Fr. 1 Mio. (act. 1 und act. 3/2). Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, den dem Beklagten in der Haupt- sache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen, insbesondere über den obgenannten Vorwurf hinausgehende konkretisierende Ausführun- gen zu machen. So ist insbesondere unklar, durch welches Verhalten und in welchem Zusammenhang der Beklagte die Gesuchstellerin geschädigt ha- ben soll, namentlich, ob es sich bei ihm allenfalls um einen Stalker handelt oder ob er mit der Gesuchstellerin geschäftlich zu tun hatte. Die Gesuchstel- lerin erwähnt diesbezüglich zwar Zivil- und Strafverfahren, welche in Deutschland hängig bzw. durchgeführt worden seien (act. 1). Ob diese je-
doch mit dem gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf im Zusammen- hang stehen, kann mangels Einreichung der Aktenstücke nicht beurteilt wer- den. Aus den eingereichten Bandübernahme- bzw. Exklusivverträgen (act. 3/3-5) ergibt sich sodann lediglich die künstlerische Tätigkeit der Ge- suchstellerin, nicht jedoch ein mit Blick auf das Begehren in der Hauptsache klärender Hinweis. Die Darlegungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 7. März 2014 und im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1 und act. 3/2) gehen damit nicht über die marginale Behauptung des Bestehens einer (Schadenersatz-)Forderung hinaus. Eine summarische Überprüfung, ob die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender Begründung des Begehrens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich trotz der beschränkten Untersuchungsmaxime aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (vgl. act. 3/2 S. 5, Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Ge- suchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen
erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 13. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: