Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140033-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 10. März 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das vor unbekannter Schlichtungsbehörde hängige Schlichtungsverfahren GV.2014.00038 betreffend Klage gegen die B._____ AG ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf
den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.4. Der Gesuchsteller bringt vor, die B._____ AG habe ihm einen Betrag von Fr. 570.- unrechtmässig und in Verletzung des Bankgeheimnisses entzogen. Diesen Betrag fordere er von ihr im besagten Schlichtungsverfahren zurück. Im Weiteren beantrage er die Leistung desselben Betrags von der B._____ AG für seine Umtriebe und als Genugtuung. Durch den unrechtmässigen Entzug des besagten Betrages habe die B._____ AG sein Recht auf Wah- rung des Existenzminimums und damit Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notla- gen) verletzt (act. 1 und 3). Der Gesuchsteller hat davon abgesehen, den der B._____ AG als Beklagte in der Hauptsache vorgeworfenen Sachverhalt im Einzelnen darzulegen. Über den obgenannten Vorwurf hinausgehende konkretisierende Ausfüh- rungen fehlen. So ist insbesondere unklar, in welchem Zusammenhang die Beklagte den Betrag von Fr. 570.- entzogen haben soll. Ebenso wenig wur- de in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Abbuchung unrecht- mässig erfolgt sei und sich die Beklagte dadurch einer Bankgeheimnisver- letzung schuldig gemacht haben soll. Die Darlegungen des Gesuchstellers im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren" (act. 1) und in seiner ergänzenden Eingabe vom 6. März 2014 (act. 3) gehen damit nicht über die marginale Behauptung einer unrecht-
mässigen Geldentwendung durch ein nicht definiertes Verhalten hinaus. Ei- ne summarische Überprüfung, ob die gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aussichtslos seien oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mangels ausreichender Begründung des Begeh- rens in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsie- gen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Un- terliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich trotz der beschränkten Untersuchungsmaxime aufgrund des klaren Hinwei- ses auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (vgl. act. 1 S. 5, Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- ric h vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 10. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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