Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140031-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. März 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich eingeleitete Verfahren MM140037-L in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er beziehe seit vielen Jahren Sozi- alhilfebeiträge und erhalte nunmehr infolge seines psychischen Zustandes IV-Beiträge (act. 1). Die monatliche Invalidenrente von Fr. 1'560.- belegt der Gesuchsteller mittels Verfügung der SVA-Zürich (act. 3/5) sowie mittels ak- tueller Gutschriftsanzeige der Credit Suisse (act. 3/8). Die Ergänzungsleis- tungen von rund Fr. 1'800.- pro Monat (act. 3/1 S. 2) dokumentiert er zwar nicht, indes sind ihm diese anzurechnen und ist damit mit ihm von einem Einkommen von Fr. 3'360.- pro Monat auszugehen. Zu seinem Vermögen lässt der Gesuchsteller ausführen, er verfüge über Vermögenswerte von Fr. 100.- (act. 3/1 S. 3), Belege hierzu wie Kontoaus- züge oder eine aktuelle Steuererklärung reichte er jedoch nicht ins Recht, weshalb er insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Gesuchsteller legt jedoch dar, dass er im Dezember 2013 allein bei der Stadt Zürich Schulden von Fr. 38'740.10 aufwies (act. 3/11) und dass er in der Vergangenheit - wenn auch teilweise zu Unrecht - von der Sozialbehör- de unterstützt wurde (act. 3/11). Da damit nachgewiesen ist, dass allfälliges Vermögen (sog. Vermögensfreibetrag) geringer ist als die ausstehenden Schulden, ist von seiner Vermögenslosigkeit auszugehen. Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuch- steller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'411.- pro Monat (act. 3/9), Kran- kenkassenkosten KVG zzgl. Franchise/Selbstbehalt Fr. 518.- pro Monat (act. 3/10) sowie Steuern Fr. 158.- pro Monat (act. 3/7). Die geltend gemach- ten Mietnebenkosten von Fr. 90.- pro Monat (act. 3/9) wurden hingegen nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrech- nung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: ca. Fr. 3'360.-, kein anrechenbares Vermögen, nachgewiesener Notbedarf inkl. Grundbetrag: Fr. 3'287.-) nicht verpflichtet werden, die mit dem Schlich-
tungsverfahren zusammenhängenden Kosten einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung selbst zu begleichen. Seine Mittellosigkeit ist damit ausge- wiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller bringt vor, wegen einer Totalsanierung sei ihm seine Wohnung gekündigt worden. Ziel des hängigen Schlichtungsverfahrens sei eine möglichst lange Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 3/1 S. 5). Der Gesuchsteller reichte als Beleg des Schlichtungsverfahrens eine Verfah- rensanzeige der Schlichtungsbehörde Zürich ins Recht, wonach das ge- nannte Schlichtungsverfahren betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung eingeleitet worden sei (act. 3/4). Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die In- teressen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Dabei sind bei der Inte- ressenabwägung insbesondere die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrags, die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhal- ten, ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs sowie die Verhältnisse
auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zu berücksichtigen. Da es dem Gesuchsteller aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse und seines gesundheitlichen Zustandes (act. 3/2, act. 3/5 S. 4) nicht ein Leichtes sein wird, eine neue Wohnung zu finden, kann eine Mieterstre- ckung im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Damit ist das Er- fordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffe- nen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Bereits der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers, namentlich die bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen (act. 3/2-3) lassen die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als notwendig erscheinen. Zu- dem ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach- verhalts davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklä- rungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Frage, ob eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118
N 5). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Dr. X._____ für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich MM140037-L ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung, MM140037-L, in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____, ... Rechtsanwälte, ... [Adresse], ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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