Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140030-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen eingeleitete Verfahren MM140008-G in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen und sie für ihre Aufwendungen im Schlichtungs- und im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin beschränkt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird bestellt, wenn die gesuchstellen- de Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie beziehe eine Invalidenrente von Fr. 638.- pro Monat und erhalte darüber hinaus Ergänzungsleistungen von Fr. 2'107.- pro Monat (act. 1 S. 3). Ihr monatliches Einkommen von ins- gesamt Fr. 2'745.- belegt die Gesuchstellerin mittels Verfügung der SVA Zü- rich vom 3. Januar 2014 (act. 4/9a) sowie mittels Zahlungsbeleg betreffend die Leistung der Invalidenversicherung (act. 4/9b).
Zu ihren Vermögensverhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über keinerlei Ersparnisse (act. 1 S. 3). Als Beleg reicht sie ein Be- stätigungsschreiben der Sozialberatung der Stadt Uster ins Recht (act. 4/8). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstel- lerin lediglich die Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'200.- pro Monat (act. 4/2). Anderweitige Aufwendungen werden im Gesuch weder beziffert noch nach- gewiesen, weshalb die Gesuchstellerin insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Da die Gesuchstellerin jedoch der Verfügung der SVA Zürich vom 3. Januar 2014 zufolge insbesondere für die Krankenkassen- prämien Ergänzungsleistungen bezieht (act. 4/9a), ist davon auszugehen, dass ihre Einkünfte die notwendigen Lebenshaltungskosten nicht überstei- gen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin hat bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes Meilen einen Antrag auf Kündigungsschutz gestellt (act. 4/6). Zur Begründung lässt sie vorbringen, im heutigen Zeitpunkt sei of- fen, ob die Kündigung rechtsgültig zugestellt worden sei, da sie an die für mietrechtliche Angelegenheiten nicht zuständige Beiständin der Gesuchstel- lerin zugesandt worden sei. Zudem müsse abgeklärt werden, ob die Ge- suchstellerin im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung überhaupt urteils-
und handlungsfähig gewesen sei, und ob der Rückzug der ersten Kündigung allenfalls die Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ausgelöst habe. Schliesslich seien allfällige Mieterstreckungsgründe zu prüfen (act. 1 S. 4). Als Belege für ihr Begehren in der Hauptsache reichte die Gesuchstellerin im hiesigen Verfahren den Mietvertrag vom 28. Juni 2013 (act. 4/2), das Kündigungsschreiben der Beklagten in der Hauptsache vom 23. Oktober 2013 (act. 4/3), das Schreiben der Beklagten in der Hauptsache betreffend Kündigungsrückzug vom 9. November 2013 (act. 4/4), die Kündigungs- schreiben vom 29. Januar 2014 (act. 4/5) sowie das bei der Schlichtungsbe- hörde eingereichte Kündigungsschutzbegehren mit dem Antrag auf Ungül- tigerklärung der Kündigung (act. 4/6) ins Recht. Gestützt auf diese Unterla- gen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache beträcht- lich geringer seien als die Verlustgefahren; dies insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Gesuchstellerin (act. 4/10) und der damit im Zusammenhang stehenden Frage ihrer Handlungsfähigkeit. Ebenso kann im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf eine summarische Prüfung nicht ausge- schlossen werden, dass ein Fall von Art. 271a OR vorliegt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer knap- pen finanziellen Verhältnisse und ihres gesundheitlichen Zustandes (act. 4/10) nicht ein Leichtes sein wird, eine neue Wohnung zu finden, wes- halb eine Mieterstreckung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 OR im jetzigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden kann. Damit ist das Erfordernis der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Schlich- tungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz beson- derer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver-
treters erforderlich machen (so Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Bereits der gesundheitliche Zustand der Gesuchstellerin, welcher eine Be- handlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Akute Psychiatrische Erkrankungen, erfordert (act. 4/10), lässt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin als notwendig erscheinen. Zudem ist auf- grund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts da- von auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen er- forderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Kündi- gung rechtmässig zugestellt wurde und ob allenfalls eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als rela- tiv schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Demzufolge ist dem Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren MM140008- G vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Meilen zu entsprechen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich-
tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen betreffend Kündigungsschutz in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangs- schein,
Zürich, 6. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich
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