Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140028-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat bei einem nicht genannten Friedensrichteramt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 14. Oktober 2013 ein Schlichtungsbegehren einreichen lassen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ GmbH (act. 1 S. 1 und S. 4; vgl. auch act. 3/15). Mit Eingabe vom 22. Februar 2014 liess die Gesuchstellerin beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Klägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO die unent- geltliche Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeistand schon vor der Klageeinleitung zu bewilligen. 2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und der un- entgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Friedens- richter und die erste Instanz zu bewilligen. 3. Es sei die Bewilligung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Schlichtungsbegehrens zu erteilen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das gerichtliche Verfahren einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfah-
rens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem zuständigen Gericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Vorliegend liess die Gesuchstellerin ausdrücklich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfah- ren und für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht ersuchen. Für das mög- licherweise auf das Schlichtungsverfahren folgende gerichtliche Verfahren wird aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten keine unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung ersuchen. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben wer- den. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin möchte sie ausstehenden Lohn von Fr. 14'308.36 geltend machen (vgl. act. 1 S. 2 und act. 3/15). Damit liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.-, weshalb das Schlichtungsverfahren ohnehin kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht einzutre- ten. 2.4. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die Bestellung eines Rechts-
beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/ Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.7. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse so- wie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.8. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, ihr Existenzminimum betrage Fr. 4'208.25 (Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'350.-, Kinderzuschlag Fr. 400.-, Miete Fr. 1'900.-, Krankenkasse Fr. 301.35, Zusatz Fr. 33.20, Elektrisch Fr. 44.55, Billag Fr. 39.35, Telefon Fr. 139.80; act. 1 S. 4). Sie habe im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 3'965.- pro Monat und im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 4'605.75 pro Monat erzielt. Dazu erhalte sie Unter- haltsbeiträge für das Kind im Umfang von monatlich Fr. 700.-. Dies ergebe ein Einkommen von monatlich Fr. 5'305.75. Dieses Einkommen erziele sie nur unre- gelmässig. Damit habe sie neben den Verpflichtungen für das Kind nicht die er- forderlichen Mittel, um Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen zu können (act. 1 S. 5). 2.9. Das Einkommen der Gesuchstellerin von durchschnittlich Fr. 4'605.75 pro Monat ist durch die Lohnblätter Januar bis und mit Oktober 2013 belegt (act. 3/24). Aktuellere Unterlagen wurden nicht zu den Akten gereicht. Zudem er- hält die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen Unterhaltsbeiträge für ihr Kind von monatlich Fr. 700.-. Damit betragen die durchschnittlichen monat- lichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 5'305.75. Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 1'900.- und die Kranken- kassenprämie KVG der Gesuchstellerin von Fr. 301.35 pro Monat ausgewiesen (act. 3/18-19). Nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten und be- legten Prämien für nichtobligatorische Zusatzversicherungen (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 47 zu Art. 117 ZPO). Die ebenfalls geltend gemachten und belegten Auslagen für Elektrisch, Billag und Telefon sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Huber, a.a.O., N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insge- samt Fr. 1'750.- beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin damit Fr. 3'951.35. Dieser monatliche Bedarf liegt Fr. 1'354.40 unter den monatlichen Einnahmen von Fr. 5'305.75. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin möglich, für die re- lativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert
nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.10. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass es die Gesuchstellerin unterlas- sen hat, Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen und ent- sprechende Belege zu den Akten zu reichen. Damit ist die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 2.11. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuch- stellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zu- ständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht wird nicht eingetreten. 2. Aus das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren betref- fend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ GmbH wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach für sich, zuhanden der Ge- suchstellerin sowie zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse]
Zürich, 27. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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