Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140025-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 22. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Dr. iur. HSG X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Handelsgericht des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 2/1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handelsgericht zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Gesuchstellers einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 überwies das Handelsgericht des Kan- tons Zürich diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren - obschon ein solches für eine beim Handelsge- richt anhängig zu machende Klage nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Art. 198 lit. f ZPO) - bereits stattgefunden hat, wobei keine Einigung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Der Gesuchsteller wird die Klage gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG beim Handelsgericht einreichen, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wurde (act. 2/1 S. 2). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Ver- fahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge- mäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einzugreifen - bewil- ligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Ge- such beim betreffenden Gericht gestellt werden. 2.2. Der Gesuchsteller lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das ordentliche Klageverfahren vor dem Handels- gericht" ersuchen (act. 2/1 S. 2). Beim Handelsgericht des Kantons Zürich ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 1 S. S. 2 Ziff. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden- ten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gericht- liche Verfahren gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch kein Rechtsnach- teil, kann er doch im Verfahren vor dem Handelsgericht (gleichzeitig mit der Kla- geschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Auf- wendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einlei- tung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteil- ten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vor- prozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt der rechtskundig vertretene Ge- suchsteller aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht einzutreten.
Zürich, 22. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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