Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140023-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 18. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B., reichte beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Anpassung Unterhalt gegen ihren Vater C.. Die Schlich- tungsverhandlung fand am 4. Februar 2014 statt, wobei C. unentschuldigt nicht erschien. A._____ ersuchte um Ausstellung der Klagebewilligung sowie um Sistierung des Verfahrens bis 31. März 2014, damit beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren beantragt werden könne. Es wurde vereinbart, dass A._____ die Kla- gebewilligung ausgestellt werde, auch wenn ein schriftlicher Bescheid ihrerseits bis am 31. März 2014 ausbleibe (vgl. act. 2/15). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsver- fahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (act. 1). Da nach Art. 279 ZGB das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts klagen kann und da im Schlichtungsverfahren A._____ die klagende Partei war, ist im vorliegenden Verfahren die Tochter A._____ als Gesuchstellerin und B._____ als deren gesetzliche Vertreterin im Rubrum aufzu- nehmen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 4. Februar 2014 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 2/15). Die Gesuchstellerin lässt denn auch ausdrücklich ausführen, ein Rechtsbeistand werde nicht für das Schlichtungsverfahren, sondern für den Wei- terzug ans Bezirksgericht benötigt (act. 1 S. 4). Wie bereits dargelegt hat die Ge- suchstellerin für ein allfälliges Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht di- rekt bei diesem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das gerichtliche Verfahren nicht einzutreten. 2.3. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die un- entgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung entfaltet und insbesondere nicht von Vorschüssen, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien vermag. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 ZPO mit Hinweisen). Das Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich Kreise ... hat von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 250.- verlangt (act. 2/15 S. 3). Dieser Kostenvorschuss wurde von der Gesuchstellerin innert Frist geleistet (vgl. act. 1 S. 4 und act. 2/15 S. 3). Gemäss Auskunft des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise ... werden voraussichtlich keine hö- heren Kosten anfallen bzw. sollte der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 250.- ausreichen (act. 3). Damit werden im Zusammenhang mit dem Schlichtungsver-
fahren keine weiteren Kosten auf die Gesuchstellerin zukommen, weshalb kein In- teresse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren besteht. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzu- treten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (GV.2013.00836) wird nicht eingetreten. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Gürber
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