Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140021-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ (Suisse) SA. Die Schlichtungsverhandlung in diesem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. IA140001 hat bereits stattgefunden, wobei keine Einigung erzielt werden konnte und dem Gesuchsteller in der Folge die Klagebewilligung ausge- stellt wurde (vgl. act. 2/1). Nach Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO werden bei Erteilung der Klagebewilligung die Kosten der klagenden Partei auferlegt. 1.2. Mit Eingabe 6. Februar 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren vor dem "Bezirksgericht Dietikon" mit der "Geschäfts-Nr.: IA14001" (act. 1 S. 1 und S. 4). Nachdem ihm mit Verfügung vom 18. Februar 2014 Frist zur Präzisierung seines Gesuches angesetzt worden war (act. 3), mel- dete sich der Gesuchsteller zunächst telefonisch und reichte hernach eine weitere Eingabe ins Recht. Dabei stellte er insbesondere klar, dass er ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ mit der Geschäfts-Nr. IA140001 stellen wolle und dass er im Schlichtungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ge- wesen sei (act. 4 und act. 5) 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident
im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung bereits stattgefunden hat und der Gesuchsteller gemäss der eingereichten ersten Seite der Klagebewilligung und gemäss seinen eigenen Angaben im Schlichtungsver- fahren nicht anwaltlich vertreten war (act. 2/1 und act. 4). Bei dieser Sachlage be- steht auf Seiten des Gesuchstellers kein Interesse an der Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das ent- sprechende Gesuch nicht einzutreten ist. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unter-
haltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge- ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erziele monatliche Einnahmen von Fr. 2'314.- (IV-Rente Fr. 854.-, Sozialhilfe/Für- sorgegelder Fr. 1'460.-). Seine monatlichen Auslagen betrügen Fr. 1'558.85 (Mie- te Fr. 1'044.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 418.95, Hausrat-/Haftpflichtversi- cherung Fr. 23.10, Heizkosten Fr. 70.80, Anteil Steuern Fr. 2.-; act. 1 S. 2). Er verfüge über Vermögen von Fr. 599.- (Bankkonti Fr. 299.-, C._____ ... Baujahr 2001 Fr. 300.-) und habe Schulden von Fr. 240'000.- (act. 1 S. 3 f.). Seine monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'314.- belegt der Gesuchsteller mit der Steuerbescheinigung der SVA Zürich für das Jahr 2013 und mit der Verfü- gung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. De- zember 2013 (act. 2/4-5). Dass der Gesuchsteller aus seiner Einzelfirma "D._____" keine Einnahmen generiert, ergibt sich sodann aus den Berechnungs-
mitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2012 vom 2. Dezember 2013 (act. 2/2) sowie aus der eingereichten Erfolgsrech- nung für das Jahr 2013 (act. 2/3). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassen- prämie von monatlich Fr. 418.95, die Miete von monatlich Fr. 1'044.- und der An- teil Steuern von Fr. 2.- ausgewiesen (act. 2/2 und act. 2/6-7). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Heizkosten und die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist damit von einem monat- lichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'664.95 auszugehen. Dass der Ge- suchsteller schliesslich nicht über nennenswertes Vermögen verfügt, belegt er mit einem Kontoauszug der Credit Suisse, welcher per 6. Februar 2014 einen Saldo von Fr. 256.30 aufweist (act. 2/8), und mit den Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 2. De- zember 2013 (act. 2/2). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Der Gesuchsteller verlangt von der C._____ (Suisse) SA Fr. 306.60 nebst Zins seit 18. November 2013 sowie Kosten von Fr. 80.- (act. 1 S. 4). Zur Begrün- dung führt er aus, anlässlich einer Reparatur sei an seinem Fahrzeug ein Teil er- setzt worden, welches nicht defekt gewesen sei. Das Modul, welches zur Steue- rung des ersetzten Teils notwendig sei und welches defekt sei, sei nicht mehr lie- ferbar und er - der Gesuchsteller - solle auf dem Abbruch suchen gehen (act. 1 S. 5). Als Beleg reicht der Gesuchsteller die Rechnung der C._____ (Suisse) SA vom 18. November 2013 über Fr. 306.60 sowie die E-Mail eines Mitarbeiters der C._____ (Suisse) SA vom 28. November 2013 zu den Akten (act. 2/10-11). In
dieser E-Mail wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das gemäss der Be- schreibung des Gesuchstellers defekte Bauteil nicht mehr lieferbar sei und er - der Gesuchsteller - bei einer Autoverwertung schauen solle, ob er dieses Bauteil bekomme (act. 2/11). Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der am 18. November 2013 erfolgten Reparatur, welche Fr. 306.60 kostete, tat- sächlich nicht das defekte Bauteil ersetzt wurde, ist der E-Mail vom 28. November 2013 doch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller auch nach dieser Reparatur noch Probleme mit seinem Fahrzeug hatte (act. 2/11). Damit können die Rechts- begehren des Gesuchstellers im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichts- los bezeichnet werden. 2.10. Da die Schlichtungsverhandlung bereits vor dem Eingang des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren statt- gefunden hat, bleibt zu prüfen, ob dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege rückwirkend gewährt werden kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei davon nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwalt- lich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht auf- geklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 118 ZPO und N 5 zu Art. 119 ZPO; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90 ZPO/ZH). 2.11. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er habe seinen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht gekannt und sei auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden (act. 5). Es erscheint glaubhaft, dass der nicht rechtskundige und nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte bzw. nicht wis- sen konnte, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab
ihrer Einreichung Wirkung entfalten und eine Rückwirkung nur sehr eingeschränkt möglich ist. 2.12. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forde- rungsklage gegen die C._____ (Suisse) SA rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ (Suisse) SA rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. (IA140001), ...[Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (Suisse) SA, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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