Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen be- treffend eine Forderungsklage gegen die C._____ Versicherung (act. 4/19). Eben- falls mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Kläger für das Schlichtungsverfahren und die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a bis c ZPO zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand zu benennen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Vorliegend liess der Gesuchsteller ausdrücklich um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren und für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen. Für das
möglicherweise auf das Schlichtungsverfahren folgende Verfahren vor dem zu- ständigen Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis durch den Oberge- richtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Auf das Gesuch des Gesuch- stellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ist deshalb nicht ein- zutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung, soweit es sich auf das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ bezieht. Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden
(Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse so- wie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er habe keinerlei Vermögen und ausser dem Taggeld der C._____ in Höhe von durchschnittlich Fr. 4'893.05 kein Einkommen. Er lebe zusammen mit seiner Ehe- frau und der sechsjährigen Tochter. Er könne seine monatlichen Kosten nur sehr knapp decken und habe am 4. März 2013 Privatkonkurs anmelden müssen. Seine Ehefrau sei Mitte 2013 für die ausstehenden gemeinsamen Schulden vom Betrei- bungsamt gepfändet worden. Am 30. Januar 2013 habe sie einen Unfall erlitten. Bis Ende September 2013 habe die SUVA Taggelder in monatlicher Höhe von ca. Fr. 5'700.- geleistet, wobei diese Taggelder ab Juni 2013 direkt an das Betrei- bungsamt bezahlt worden seien, welches der Ehefrau Fr. 1'894.75 pro Monat ausbezahlt habe. Ab Oktober 2013 habe die Ehefrau keine Taggeldzahlungen mehr erhalten, weshalb sie im Moment über kein Einkommen mehr verfüge (act. 1 S. 2). 2.8. Die Einnahmen des Gesuchstellers in Form von Taggeldern in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'787.80 pro Monat sind durch die eingereichten Leistungsab-
rechnungen belegt (act. 4/11/1-3). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus der Steuererklärung 2012 sowie dem Konkursinventar vom 13. November 2013 (act. 4/3 und act. 4/14). Im Weiteren wurden auch zahlreiche Unterlagen eingereicht, welche die Ausführungen des Gesuchstellers betreffend die finanzielle Situation seiner Ehefrau belegen (act. 4/12 und act. 4/15-17). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG des Gesuchstellers, seiner Ehefrau sowie der Tochter von insgesamt Fr. 724.65 pro Monat (act. 4/7), die Miete von monatlich Fr. 1'986.- (act. 4/8) und die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung von monatlich Fr. 29.70 (act. 4/10) ausgewiesen. Eben- falls belegt sind die Kosten von monatlich Fr. 120.- für die Miete eines Einstell- platzes (act. 4/9). Da der Gesuchsteller aber nicht geltend macht, überhaupt über ein Fahrzeug zu verfügen, und sich dies auch aus den eingereichten Unterlagen nicht ergibt, können diese Kosten im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die monatlichen Kosten von Fr. 200.- für eine Lebensversicherung der Ehefrau des Gesuchstellers (act. 4/2 S. 2). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insge- samt Fr. 2'100.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf des Gesuchstellers und sei- ner Familie von Fr. 4'840.35. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hin- reichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.10. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller erkrankte im März 2011. Im Mai 2012 wurde die Diagnose eines Hirntumors gestellt. Die C._____ Versicherung anerkennt für den Zeitraum von März 2011 bis Mai 2012 die Beschwerden des Gesuchstellers nicht und verweigert für diese Periode die Taggeldleistung (act. 1 S. 3). Der Kläger beantragt in der Hauptsache, die
C._____ Versicherung sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 15. März 2011 bis zum Ablauf der Leistungsdauer von 730 Tagen die vertraglich zugesicherte Taggeldleistung zu bezahlen, abzüglich der bis zum Urteilsdatum bereits geleiste- ten Taggelder (act. 4/19 S. 2). Gestützt auf die detaillierten und mit Beweisoffer- ten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/19) kann diese Kla- ge im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller an einem Hirntumor erkrankt ist und in diesem Zusammenhang ausstehende Taggeldleistungen der Versicherung einklagen will. Solche Prozesse sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sachlage ist da- von auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte versicherungsrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keinerlei rechtliche Kenntnisse hat und zudem nicht über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Zu- dem ist er schwer krank und es erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass das Er-
streiten seiner Ansprüche für ihn sehr belastend und aus gesundheitlichen Grün- den kaum möglich wäre (act. 1 S. 2). Und schliesslich finden sich zwar keine Hin- weise in den Akten, dass die C._____ Versicherung anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche Er- fahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungs- verfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsan- walt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-
richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksge- richt wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ Versi- cherung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 3. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Versicherung, ... [Adres- se]
Zürich, 28. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber