Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Beiständin lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlich- tungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1 und act. 2/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö-
gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim gut ein Jahr alten Gesuchsteller um ein einkommens- und vermögensloses Klei n- kind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Kindsmutter wird ausgeführt, sie beziehe vollumfänglich Sozialhilfeleistungen (act. 1 S. 2). Als Beleg wird zwar ein Schrei- ben der Sozial- und Gesundheitsabteilung C._____ vom 7. Januar 2014 ins Recht gereicht, worin die vollumfängliche finanzielle Unterstützung der Kindsmutter für den Lebensunterhalt bestätigt wird (act. 2/1). Nach der Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosigkeit indes grundsätzlich nicht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg der Sozialbehörde zu stützen. Vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswerte, einzelne Ausgaben- positionen) auch im Falle von Sozialhilfeleistungen einzeln und umfassend darge- legt und belegt werden. Dennoch gilt die Unterstützung durch die Sozialbehörde als starkes Indiz für die Mittellosigkeit der Kindsmutter. Es ist daher im Folgenden darauf abzustellen, zumal es sich bei ihr nicht um die gesuchstellende Person selbst, sondern um eine nach Art. 276 ZGB unterstützungspflichtige Person han- delt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskosten- vorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.9. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heu- tiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Gesuchstel-
ler am 26. September 2012 als sein Kind anerkannt hat (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Un- terhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig er- scheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Dietikon hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 18. Juli 2013 zur Beiständin des Gesuchstellers ernannt, wobei ihr eine Prozessvollmacht mit Sub- stitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/3). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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