Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich Kreise ... ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Unterhaltskla- ge gegen seinen Vater C._____ (act. 4/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung im vorprozessualen Verfahren und im Schlich- tungsverfahren ersuchen (act. 1 S. 1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller beantragt vorliegend einzig die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorprozessualen Verfahren sowie im Schlich- tungsverfahren (vgl. act. 1 S. 1). Nicht beantragt wird die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mit- tellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.8. Aufgrund seines Alters von vierzehn Jahren ist ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass der Gesuchsteller weder ein Einkommen erzielt noch über Vermö- gen verfügt. Die Mutter des Gesuchstellers ist am 7. November 2013 zusammen mit dem Gesuchsteller wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus geflüchtet und lebt seither vom Vater des Gesuchstellers getrennt (act. 1 S. 1 und act. 4/1-2). Zu den finanziellen Verhältnissen wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Mutter würden vom Sozialamt unterstützt und verfügten nicht über Vermö- gen (act. 1 S. 2). Als Belege liess der Gesuchsteller die subsidiäre Kostengut- sprache des Sozialzentrums ... vom 17. Dezember 2013 sowie die GSG- Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. November 2013 ins Recht legen (act. 4/1-2). 2.9. Der subsidiären Kostengutsprache vom 17. Dezember 2013 lässt sich ent- nehmen, dass das Sozialzentrum ... die Tagespauschale für den Aufenthalt im Frauenhaus von Fr. 185.- pro Tag und Person übernimmt sowie der Kindsmutter für den Lebensunterhalt Fr. 453.- pro Monat und Person überweist (act. 4/1). Da- mit ist von monatlichen Einnahmen der Kindsmutter von Fr. 906.- auszugehen. Zu den monatlichen Auslagen des Gesuchstellers und seiner Mutter wurden im Ge-
such keine Ausführungen gemacht und es wurden auch keine Belege eingereicht. Unbelegt geblieben ist sodann auch die geltend gemachte Vermögenslosigkeit der Kindsmutter. Von einem Nachweis der monatlichen Auslagen kann vorliegend aber ausnahmsweise abgesehen werden, vermag doch die Kindsmutter mit ihren monatlichen Einnahmen von Fr. 906.- nicht einmal die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 1'950.- zu decken. Auch der Nachweis der Vermögenslosigkeit der Kindsmutter ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, wäre allfällig vorhandenes Vermögen doch aufgrund der gewährten Sozialhilfe von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung der monatlichen Lebenshal- tungskosten herangezogen werden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.10. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.11. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heu- tiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Schliesslich ist für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht-
lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie all- gemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bun- desgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.13. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein vierzehnjähriges Kind, welches zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Unterhalt gegen seinen Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung an- gewiesen ist. Zwar kann Jugendlichen unter 18 Jahren für Klagen gegen die ei- genen Eltern ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 bzw. Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt werden. Es finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass dem Ge- suchsteller ein Beistand zur Regelung der Unterhaltspflicht bestellt worden wäre oder dass eine solche Bestellung notwendig wäre, besteht doch - soweit ersicht- lich - auf Seiten der Mutter des Gesuchstellers kein Interessenkonflikt. Im Weite- ren sind die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen, geht es doch um eine Regelung seines Unterhalts für mehrere Jahre. Es ist so- dann nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Gesuchstellers seine Rechte ohne rechtskundige Unterstützung ausreichend wahren kann. Aufgrund der gel- tend gemachten häuslichen Gewalt (vgl. act. 4/2) erscheint glaubhaft, dass die Kindsmutter traumatisiert ist. Zudem ist sie portugiesische Staatsangehörige, ist mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut und verfügt nicht über ausreichen- de Deutschkenntnisse (act. 1 S. 2). Im Übrigen lassen die eingereichten Unterla- gen und der geschilderte Sachverhalt auch darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Schliesslich ist auch die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewisser Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. 2.14. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller - wie er beantragen lässt (act. 1 S. 1) - bereits "im vorprozessualen Verfahren" ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller damit die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz beantragen will. Die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert. Der Gesuchsteller begründet nicht, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bereits zur Prozessvorbereitung zu bestellen sei bzw. weshalb ein Aus- nahmefall vorliege. Auch in den eingereichten Unterlagen finden sich keine Hin- weise dafür, dass es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handeln könnte, bei welchem sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits zur Prozessvorbereitung aufdrängen würde. Das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters zur Prozessvorbereitung ist damit abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise ... betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechts- beistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − Rechtsanwältin lic. iur. X., für sich und zuhanden des Gesuch- stellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber
versandt am: