Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ hat am 18. Oktober 2013 bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich eine mietrechtliche Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) eingereicht (vgl. act. 4/11; Geschäft MK130674-L). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgen- den Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit so- fortiger Wirkung zu bestellen; falls Kosten entstehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Beklagte in einem eine Mietsache betref- fenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfah- ren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kos-
tenlos. Folgerichtig beantragt die Gesuchstellerin lediglich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht je- doch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (act. 1 S. 2). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei geschieden, erhalte keine Unterhaltsbeiträge und verfüge nur über einen ge- ringen Monatslohn. Sie sei an mehreren Orten als Hausangestellte tätig und er- ziele insgesamt einen Nettomonatslohn von ca. Fr. 2'074.- (Fr. 1'500.- gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag, Fr. 460.- gemäss mündlichem Arbeitsvertrag mit C., Fr. 114.- gemäss mündlichem Arbeitsvertrag mit D.). Sie verfüge über keine Vermögenswerte (act. 1 S. 3). Ihr Bedarf betrage Fr. 2'120.- (Grundbe- trag Fr. 1'200.-, Zimmer zur Untermiete Fr. 400.-, Krankenkasse Fr. 225.-, monat- liches Depot für Möbeleinlagerung Fr. 120.-, Steuern Fr. 175.-; act. 1 S. 3 f.). 2.7. Zu ihren Einnahmen hat die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/3-6). Auf der Auslagenseite sind sodann die Krankenkassen- prämie von monatlich Fr. 225.- (act. 4/7) und Steuern von monatlich Fr. 14.60 ausgewiesen (bei der Steuerrechnung über Fr. 175.15 handelt es sich um die für ein ganzes Jahr zu entrichtenden Staats- und Gemeindessteuern, act. 4/9). Unbe- legt geblieben sind die geltend gemachte monatliche Miete von Fr. 400.- sowie die Kosten für die Möbeleinlagerung von monatlich Fr. 120.-. Gemäss den Aus- führungen im Gesuch wurde zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Vermieterin einzig ein mündlicher Untermietvertrag abgeschlossen (act. 1 S. 4), weshalb die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages ausser Betracht fällt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von ihrer Vermieterin ohne Weiteres eine schriftliche Bestätigung über die Höhe des vereinbarten Mietzinses oder zumin- dest eine Quittung über den Erhalt der Miete von Fr. 400.- erhältlich hätte machen können. Bei der Beilage Nr. 8, welche gemäss den Ausführungen im Gesuch ein Beleg für die Kosten der Möbeleinlagerung darstellen soll (act. 1 S. 4), handelt es sich um eine Nebenkostenabrechnung für die Periode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 (vgl. act. 4/8). Ebenfalls unbelegt geblieben ist sodann die Behauptung der Gesuchstellerin, sie verfüge über keine Vermögenswerte. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen
drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich (MK130674-L) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, MK130674-L, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse]
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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