Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Unterhaltsklage gegen C._____ (GV.2013.00678; act. 4/8-9). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stel- len (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Klägerin bereits für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin beizugeben.
Für das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien keine Kosten zu erheben.
Die Rechtsvertreterin der Klägerin sei für ihren Aufwand im Schlich- tungsverfahren sowie für den Aufwand für das vorliegende Gesuch um Gewährung des Armenrechts nach Abschluss des Schlichtungsverfah- rens und Vorlage der Honorarrechnung angemessen zu entschädigen."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu- sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der vier Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind (act. 1 S. 4 Ziff. II.2). Die Mutter der Gesuchstellerin arbeitet als Pflegefachfrau HF im ...-Spital D._____ mit einem Pensum von 50-60% (act. 1 S. 4 Ziff. II.2). Dabei erzielt sie gemäss dem Lohnausweis 2012 sowie gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen einen monatlichen Lohn von netto rund Fr. 3'670.- (inkl. 13. Monatslohn und Familienzulage; act. 4/10 und act. 4/11a-d). Aus den einge- reichten Kontoauszügen ergibt sich sodann, dass die Kindsmutter über Vermögen von Fr. 7'509.40 verfügt (act. 4/21-23). Die monatlichen Auslagen liess die Gesuchstellerin mit Fr. 4'369.- [recte: Fr. 4'641.90] beziffern (Grundbeträge Fr. 1'750.-, Miete Fr. 969.-, Nebenkosten Fr. 244.-, Krankenkasse Mutter Fr. 118.15, Krankenkasse Gesuchstellerin Fr. 25.45, Telefon Fr. 100.-, Radio/TV Fr. 38.50, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 38.80, Arbeitsweg und Weg für Kinderbetreuung Fr. 445.-, Spielgruppe Fr. 70.-, Krippe Fr. 333.-, Krankheitskosten Fr. 160.-, Steuern Fr. 350.-; act. 1 S. 5). Die geltend gemachten Auslagen für die Miete (act. 4/12a-b), für die Kran- kenkasse der Kindsmutter (KVG inkl. IPV; act. 4/14), für die Hausrat-/Haftpflicht-
versicherung (act. 4/18), für Krippe und Spielgruppe (act. 19a-c) und für Selbst- behalt/Franchise (act. 4/20) sind ausgewiesen. Die geltend gemachten Nebenkos- ten von Fr. 244.- sind zwar belegt (act. 4/13a-d), sie sind jedoch lediglich im Um- fang von Fr. 93.10 zu berücksichtigen, da die Auslagen für Strom und Gas aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 zu Art. 117 ZPO). Ebenfalls aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind die Kosten für Telefon/Radio/TV (Huber, a.a.O., N 49 zu Art. 117 ZPO). Die Kran- kenkassenprämie KVG der Gesuchstellerin wird gemäss dem eingereichten Beleg durch die gewährte Prämienverbilligung vollständig abgegolten (vgl. act. 4/15; die Prämie für Zusatzversicherungen nach VVG ist im Bedarf nicht zu berücksichti- gen; Huber, a.a.O., N 47 zu Art. 117 ZPO). Betreffend Fahrkosten ist davon aus- zugehen, dass die Kindsmutter auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da sie als Pfle- gefachfrau HF Schicht arbeiten muss (act. 1 S. 6). Die Fahrkosten zur Arbeit so- wie zu den Grosseltern der Gesuchstellerin in E._____, welche die Gesuchstelle- rin teilweise während der Arbeit der Kindsmutter betreuen, sind deshalb im Bedarf zu berücksichtigen, wobei die geltend gemachten Fr. 445.- angemessen erschei- nen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind schliesslich Steuern in einem angemessen erscheinenden Umfang von Fr. 200.-. Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'750.- ist damit von einem Bedarf der Gesuch- stellerin und ihrer Mutter von monatlich Fr. 4'177.05 bzw. einem monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 500.- auszugehen. Die Mutter der Gesuchstellerin verfügt damit zwar aktuell über Vermögen von rund Fr. 7'500.-. Aufgrund des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 500.- ist aber davon auszugehen, dass die Kindsmutter ihr Vermögen benötigt, um für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 20). 2.9. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das zwischen der Ge- suchstellerin und C._____ bestehende Kindesverhältnis ist durch die eingereich- ten Unterlagen hinreichen belegt (act. 4/1-2 und act. 4/7). Folglich kann dem An- trag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsver- fahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein vierjähriges Kind, welches zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Un- terhalt gegen seinen Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung ange- wiesen ist. Zwar kann Jugendlichen unter 18 Jahren für Klagen gegen die eige- nen Eltern ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 bzw. Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt werden. Es finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass der Ge- suchstellerin ein Beistand zur Regelung der Unterhaltspflicht bestellt worden wäre
oder dass eine solche Bestellung notwendig wäre, besteht doch - soweit ersicht- lich - auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin kein Interessenkonflikt. Dem Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. November 2013 lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Beiständin bestellt wurde zur Unterstützung der Eltern im Zusammenhang mit dem Kontakt- und Be- suchsrechts, nicht jedoch zur Regelung der Unterhaltspflicht (act. 4/7). Im Weite- ren sind die Interessen der Gesuchstellerin in schwerwiegender Weise getroffen, geht es doch um eine Regelung ihres Unterhalts für mehrere Jahre. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin deren Rechte ohne rechtskundige Unterstützung ausreichend wahren kann. Aufgrund der geltend gemachten häuslichen Gewalt (vgl. act. 4/3) erscheint glaubhaft, dass die Kinds- mutter verunsichert und verängstigt ist. Zudem lassen die eingereichten Unterla- gen und der geschilderte Sachverhalt darauf schliessen, dass die Abänderungs- klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann, zumal der Vater der Gesuchstellerin seinen Wohnsitz im Ausland hat und behauptet, kein Einkommen erzielen zu können. Schliesslich ist auch die Berechnung der konkre- ten, der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent-
scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos, weshalb sich Rechtsbegehren Ziff. 2 als gegenstandslos er- weist. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich ... betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das oberwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. 3. Rechtsbegehren Ziff. 2 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für sich und zuhanden der Gesuch- stellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., ... [Adresse]
− die Gegenpartei in der Hauptsache, C., Postlagernd, Poststelle F., [... Zürich 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 20. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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