Legal aid granted for child support conciliation

VO140007Obergericht15.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht president of Zurich granted legal aid to a six-year-old child for a pending conciliation procedure concerning child support against the alleged father. The court held that the child was indigent because the mother, who had custody and was represented by a guardian, lived on social assistance and could not be expected to advance litigation costs. The support claim was not hopeless since the respondent had acknowledged paternity. However, the request for appointment of legal counsel was refused because the child was already adequately represented by a legally trained guardian. The proceeding was declared free of charge, and the municipality C._____ was assigned the legal-aid costs for the conciliation stage, subject to the later allocation of costs in the main action.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Anspruch auf Prozessarmut und Nichtaussichtslosigkeit; bei minderjährigen Gesuchstellern sind gesetzliche Unterhaltspflichten, namentlich die elterliche Unterstützungspflicht nach Art. 276 ZGB, vorab zu berücksichtigen. Für die Bedürftigkeit im Schlichtungsverfahren gelten strenge Massstäbe, da die Kosten beschränkt sind. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist entbehrlich, wenn die bedürftige Partei bereits über eine rechtskundige, zur Wahrung ihrer Interessen geeignete Vertretung verfügt. Die Gegenpartei ist im Gesuchsverfahren grundsätzlich nicht zwingend anzuhören, sofern keine Parteientschädigung zu erwarten ist (vgl. Art. 113, 99, 119 ZPO; consid. 2.1–2.10).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 15. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Beiständin lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersu- chen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1 und act. 3/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten

innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim sechs Jahre alten Gesuchsteller um ein einkommens- und vermögensloses Kind (act. 1 S. 2). Bei der Kindsmutter handelt es sich um eine vorläufige aufgenom- mene Ausländerin, welche arbeitslos und ohne Ersatzeinkommen ist (act. 3/1 S. 1). Seit 1. Mai 2012 wird die Kindsmutter vollumfänglich von der Sozialhilfe un- terstützt (act. 3/1). Dem eingereichten Budget ist zu entnehmen, dass die Kinds- mutter mit monatlich Fr. 2'753.20 unterstützt wird (act. 3/1 S. 2 und S. 4). Die mo- natlichen Auslagen der Kindsmutter und des Gesuchstellers betragen gemäss dieser Aufstellung Fr. 1'258.20 (Miete Fr. 985.-, Krankenkassenprämien KVG inkl. IPV Fr. 273.20; act. 3/1 S. 4). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'750.- ist damit von einem Bedarf der Kindsmutter und des Gesuchstellers von Fr. 3'008.20 auszugehen. Unbelegt geblieben ist vorlie- gend die Vermögenslosigkeit der Kindsmutter. Auf den Nachweis kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wäre allfällig vorhandenes Vermögen auf- grund der gewährten Unterstützung durch das Sozialamt C._____ doch von ge- ringer Höhe und müsste zudem zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungs- kosten herangezogen werden. Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unter- haltspflicht nach Art. 276 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Er- fordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO).

2.9. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Gesuchstel- ler am 3. Juli 2012 beim Zivilstandsamt E._____ als sein Kind anerkannt hat (vgl. act. 3/2). Folglich kann dem Antrag des Gesuchsteller entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Par- tei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertre- tenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 12. September 2013 zur Beiständin des Gesuchstel- lers mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhalts- pflicht zu sorgen (act. 3/3). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuch- stellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt.

  1. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin des Gesuchstellers, lic. iur. X., zweifach, für sich und die gesetzliche Vertreterin des Gesuchstellers - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse] - das Friedensrichteramt C., ... [Adresse]

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 15. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigencechild supportparental maintenance dutyappointed counselhopelessnesssocial assistancecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant is entitled to legal aid for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The child was indigent and the support claim was not hopeless.

Extrahierte Begründung

The mother's financial situation had to be considered because parental support duties take precedence. On the documented budget, no process-cost advance could be expected; the claim was also not frivolous because the father had acknowledged paternity.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

No. Legal counsel was not necessary because the child was already represented by a qualified guardian able to protect his interests.

Extrahierte Begründung

Under the applicable practice, appointed counsel is unnecessary where the needy party already has a legally trained guardian or representative who can adequately safeguard the party's interests.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the legal-aid proceedings for the conciliation stage

Extrahierter Entscheid

The costs are to be borne by the municipality, subject to the later allocation of conciliation costs under the ZPO.

Extrahierte Begründung

Although the ZPO places legal-aid costs on the canton, Zurich practice assigns the costs for conciliation proceedings to the competent municipality, with a reservation for the main action's cost decision.

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