Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhal- te ein Arbeitsentgelt, von welchem ein Betrag von ca. Fr. 400.- pro Monat tatsäch- lich verfügbar sei. Seine Auslagen betrügen ca. Fr. 405.- pro Monat (Miete Fern- seher Fr. 20.-, Miete Computer Fr. 30.-, Schuldensanierung Fr. 200.-, Telefonge- bühren/Porto ca. Fr. 55.-, Nahrungsergänzungsmittel ca. Fr. 30.-, Toilettenartikel
ca. Fr. 20.-, Raucherwaren ca. Fr. 50.-). Nach 21 Jahren Haft verfüge er sodann über kein Vermögen (act. 5 S. 1). Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgeltes blieb zwar unbelegt, doch ergibt sich aus den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeits- entgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006, dass dieses maximal Fr. 35.- pro Arbeitstag beträgt (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinien). Folglich kann der Gesuchsteller ein monatliches Arbeitsgeld von maximal Fr. 770.- erzielen. Gemäss dem eingereichten Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._____ wird von diesem Arbeitsentgelt ein Drittel auf ein Sperrkonto einbezahlt. Damit verfügt der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von maximal Fr. 513.35. Auch die gel- tend gemachten Auslagen blieben unbelegt. Von einem Nachweis kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, vermag der Gesuchsteller mit seinen monat- lichen Einnahmen doch nicht einmal den in Anwendung von Ziff. V des Kreis- schreibens um die Hälfte gekürzten Grundbetrag von monatlich Fr. 600.- zu de- cken (vgl. dazu Ziff. II 1.2. und Ziff. V des Kreisschreibens der Verwaltungskom- mission betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Die Vermögenslosigkeit des Ge- suchstellers ist sodann durch das Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 13. Januar 2014 (act. 6) sowie durch die Steuerauskunft der Gemeinde D._____ vom 14. Januar 2014 ausgewiesen (act. 8/1). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tat- sachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und sum- marischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstan- des zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit
auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Zur Begründung seiner Klage gegen die B._____ AG betreffend Persön- lichkeitsverletzung durch Veröffentlichung seines Bildes und seines Namens in der Zeitung E._____ bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, seit über zwanzig Jahren werde er von der B._____ AG in unregelmässigen Zeitabständen immer wieder in gleicher Weise, d.h. mit Foto und vollem Namen ohne sein Ein- verständnis öffentlich zur Schau gestellt. Insbesondere seine sexuelle Orientie- rung stelle eine Privatsache dar, weshalb kein Recht auf Aufklärung der Öffent- lichkeit bestehe. Durch diese Brandmarkung erfahre er nicht nur ausserhalb, son- dern auch innerhalb des Gefängnisses Diskriminierungen und Bedrohungen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 28 Ziff. 2 ZGB für diese Publikati- on sei nicht gegeben. Seine Straftaten seien zwar "abnorm", doch bestehe nach über zwanzig Jahren Haft und nach Verbüssung seiner gerichtlich angeordneten Strafe kein Rechtfertigungsgrund für die andauernde und völlig aus dem Ruder laufende Hetzkampagne gegen seine Person (act. 2). 2.9. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentli- ches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der massgebende, seitens des Gesuchstellers ins Recht gereichte Zeitungsartikel befasst sich unter der Überschrift "..." mit der Person des Gesuchstellers und dem Umstand, dass er angeblich eine Romanze mit einem vor kurzem verurteilten Pädophilen haben sol- le (act. 3). Gestützt auf das gesamte Erscheinungsbild des Artikels, die Hervorhe- bungen einzelner Ausführungen und die Anbringung eines Fotos des Gesuchstel- lers kann im jetzigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeschlos- sen werden, weshalb die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuch- stellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend oberwähnte Klage aus Persön- lichkeitsschutz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt erfolgt deshalb unter diesem Vor- behalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend Klage aus Per-
sönlichkeitsschutz gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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