Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2013.00363; act. 1 S. 1 und S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess der Gesuchsteller durch seine Ver- treterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Gesuchsteller die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Der Streitwert der arbeitsrechtlichen Forderungsklage ist vorliegend unbe- kannt. Da der Gesuchsteller lediglich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin beantragen lässt, ist davon auszugehen, dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt und das Schlichtungsverfahren somit in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos ist. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist sodann glaub- haft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303), wobei die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben sind. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraus- setzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwir- kungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.5. Der Gesuchsteller liess zur Begründung seines Gesuches ausführen, er sei momentan arbeitslos und beziehe Sozialhilfeleistungen, was der beigelegten Budget-Berechnung des Sozialzentrums C._____ entnommen werden könne. Sein Begehren sei nicht aussichtslos, und die Gegenpartei sei ebenfalls anwalt- lich vertreten (act. 1 S. 3). Als Beleg liess er einzig das "Budget Dezember 2013" des Sozialzentrums C1._____ zu den Akten reichen (act. 3).
2.6. Ob gestützt auf diese Ausführungen und Unterlagen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht ist, erscheint bereits fraglich, hat der Gesuchsteller insbesondere keine Ausführungen zu seinen Ver- mögensverhältnissen gemacht und keine diesbezüglichen Belege zu den Akten gereicht. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, hat der Ge- suchsteller doch jedenfalls die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Begehren in der Hauptsache nicht hinreichend dargetan. Der Gesuchsteller liess hierzu lediglich ausführen, sein Begehren sei nicht aussichtslos (act. 1 S. 3 Rz. 3). Dem Gesuch lässt sich einzig entnehmen, dass der Gesuchsteller eine Forderung aus Arbeits- recht geltend machen will (act. 1 S. 1). Was genau der Gesuchsteller aber von der B._____ AG gestützt auf welche Grundlage verlangt, lässt sich seinem Gesuch nicht entnehmen. Zudem hat es der Gesuchsteller unterlassen, Belege zu seinem Begehren in der Hauptsache einzureichen. 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die Prozesschancen und damit die fehlende Aussichtslosigkeit der vom Ge- suchsteller in der Hauptsache gestellten Begehren zu beurteilen. Der Gesuchstel- ler ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristanset- zung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Ge- such um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungs- verfahren abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde
gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei- se ... (GV.2013.00363) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhan- den des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (GV.2013.00363), ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: