Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130193-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 28. November 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen be- treffend eine Klage gegen C._____ auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (act. 4/13). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013, liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sodann fol- gendes Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Gesuchsteller im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ gegen C._____ betreffend Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Per- son der unterzeichnenden Rechtsanwältin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt
zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin-
reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er sei an Krebs erkrankt, weshalb er arbeitsunfähig und mit teuren Behandlungskos- ten konfrontiert gewesen sei. In den Monaten August und September 2013 habe er deshalb nur eine Lohnakontozahlung von Fr. 3'960.- ausbezahlt erhalten. Zu- dem habe er in den letzten Monaten fast Fr. 3'500.- für Arztkosten aufwenden müssen. Nach der im September 2013 abgeschlossenen Chemotherapie habe er wieder zu 100% zu arbeiten begonnen und verdiene monatlich netto Fr. 4'225.-. Es sei aber ungewiss, ob er auf Dauer werde 100% arbeiten können. Er lebe mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Seine Lebens- partnerin sei infolge der Geburt arbeitslos, weshalb er alleine für die Wohn- und Lebenshaltungskosten aufkommen müsse. Der monatliche Bedarf setze sich zu- sammen aus der Miete für die Wohnung und den Abstellplatz von zusammen Fr. 1'555.-, der Krankenkassenprämie des Gesuchstellers von Fr. 216.-, der Kran- kenkassenprämie des Kindes von Fr. 77.75 und den gerichtsüblichen Kosten für TV/Telefon/Strom und Hausrat-/Haftpflichtversicherung. Zudem leiste er monatli- che Abzahlungen an Schulden von Fr. 200.- und müsse Mittel finden, um die Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 540.- zu bezahlen. Er verfüge über kein Vermö- gen und habe Schulden (act. 1 S. 3 f.). 2.7. Der Gesuchsteller liess als Belege für seine monatlichen Einnahmen die Lohnabrechnungen für August und September 2013 einreichen, gemäss welchen ihm in diesen beiden Monaten eine Akonto-Lohnzahlung von Fr. 3'960.- ausge- richtet wurde (act. 4/4). Gemäss den Ausführungen im Gesuch arbeitet der Ge- suchsteller aber seit Oktober 2013 wieder mit einem Pensum von 100%, und es ist davon auszugehen, dass er seit Oktober 2013 den vollen Lohn ausbezahlt er- hält. Obwohl der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausdrücklich auf die letzte vor- handene Lohnabrechnung, gemäss welcher er monatlich netto Fr. 4'225.- verdie- ne, verweist (act. 1 S. 3), hat er es unterlassen, diese Lohnabrechnung (oder ei- nen anderen Beleg für seine monatlichen Einnahmen) ins Recht zu legen. Zwar ist dem Unterhaltsvertrag vom 7./8. Oktober 2013 betreffend Einkommen des Ge-
suchstellers zu entnehmen, dieses betrage netto und inkl. Anteil am 13. Monats- lohn Fr. 4'225.- pro Monat (act. 4/3 S. 2). Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Parteibehauptung, zumal der Unterhaltsvertrag - soweit ersichtlich - noch nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geprüft und genehmigt worden ist. Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers ist damit unbelegt geblieben. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − die Vertreterin des Gesuchstellers, zweifach − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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