Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130191-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Beklagter in einem beim Frie- densrichteramt B._____ anhängigen Schlichtungsverfahren betreffend Mündigen- unterhalt. Die Schlichtungsverhandlung ist auf den 23. Dezember 2013 angesetzt (vgl. act. 1 S. 1 und act. 4/23 S. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013, einge- gangen am 20. Dezember 2013, liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 1 S. 1 und act. 4/23 S. 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entspre- chend besteht auch kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das Gesuch insofern nicht einzutreten ist. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Gesuchtellers um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters be- darf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ wenig Vermögen bestritten werden. 2.7. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er sei verheiratet und wohne mit seiner Ehefrau und der dreijährigen Tochter zu- sammen (act. 4/23 S. 1). Er verdiene monatlich Fr. 5'701.- (inkl. 13. Monatslohn sowie Kinder- und Ausbildungszulagen), seine Ehefrau erziele kein Erwerbsein- kommen. Der monatliche Bedarf für sich und seine Familie betrage Fr. 4'124.90 (Miete Fr. 920.-, Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 369.15, Kranken- kassenprämie Ehefrau Fr. 389.45, Krankenkassenprämie KVG Tochter Fr. 107.55, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 376.20, Schuldzinsen Fr. 1'212.30, Kosten Spielgruppe Fr. 120.-, Telefon ca. Fr. 151.-, Strom Fr. 50.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 340.25, Autoversicherung Fr. 89.-). Er verfüge über Vermögen von ca. Fr. 3'300.- und habe Schulden von Fr. 23'033.70 (act. 4/23 S. 2 ff.). 2.8. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen erhält der Gesuchsteller ei- nen monatlichen Lohn von durchschnittlich netto Fr. 5'768.75 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn sowie Kinder- und Ausbildungszulagen; act. 4/2-6). Dem eingereichten Kontoauszug der Basellandschaftlichen Kantonalbank ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über Vermögen von Fr. 2'332.82 verfügt (act. 4/9 S. 4). Auf der Auslagenseite sind die monatliche Prämie für die Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von Fr. 31.35 (act. 4/10; bei den geltend gemachten Fr. 376.20 handelt es sich um die Jahresprämie), die Miete von Fr. 920.- (act. 4/11), Steuern von monatlich Fr. 340.25 (act. 4/12-13) und die Kosten für die Spielgruppe von Fr. 120.- (act. 4/14) ausgewiesen und zu berücksichtigen. Belegt sind auch die Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 866.15 (act. 4/8), aus dem Kontoauszug der Basellandschaftlichen Kantonalbank ergibt sich jedoch, dass der Gesuchsteller eine monatliche Prämienverbilligung von Fr. 80.- erhält
(vgl. act. 4/9). Damit betragen die monatlichen Prämien für die Krankenkasse für den Gesuchsteller und seine Familie Fr. 786.15. Ebenfalls ausgewiesen sind im Weiteren die Stromkosten sowie die Kosten für Telefonie (Strom: act. 4/19; Tele- fon: act. 4/22). Diese Auslagen sind jedoch aus dem Grundbetrag zu bezahlen und deshalb im Bedarf nicht zu berücksichtigen (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Nicht zu be- rücksichtigen sind sodann die geltend gemachten Auslagen für das Automobil (act. 4/16 und act. 4/23 S. 2), hat der Gesuchsteller doch nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um ein Kompetenzgut handelt bzw. inwiefern der Gesuchsteller zur Ausübung seines Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz auf ein Fahrzeug angewiesen ist, zumal sich Wohn- und Ar- beitsort des Gesuchstellers - soweit ersichtlich - in unmittelbarer Nachbarschaft befinden (Wohnort: C.strasse ... in D., Arbeitsort: C.strasse ... in D.; vgl. act. 4/2-7). Die geltend gemachten Schuldzinsen von monatlich Fr. 1'212.30 sind für einen Privatkredit über Fr. 40'000.- zu entrichten, welchen der Gesuchsteller am 20. Juni 2012 für einen Autokauf aufgenommen hat (vgl. act. 4/17 und act. 4/23 S. 3). Die regelmässige Bezahlung dieser Schuldzinsen ist zwar belegt (act. 4/18), doch können solche Abzahlungsraten nur soweit berück- sichtigt werden, als der betreffende Kredit für die Anschaffung von Kompetenzgü- tern verwendet wurde (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 14 zu Art. 117 ZPO). Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Kompetenzgut handelt. Zudem erscheint die Angabe des Gesuchstellers, er habe den im Juni 2012 aufgenommenen Kredit von Fr. 40'000.- für den Kauf eines Autos verwen- det, als wenig überzeugend, verfügt er doch aktuell lediglich über einen VW Golf Baujahr 1988 mit einem Wert von ca. Fr. 1'000.- (act. 4/23 S. 3). Unter Berück- sichtigung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'100.- ist damit von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers und seiner Familie von Fr. 4'297.75 auszugehen. Dieser monatliche Bedarf liegt Fr. 1'471.- unter den monatlichen Einnahmen von Fr. 5'768.75.
Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die re- lativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen, zumal er bereits einen Vorschuss von Fr. 500.- ge- leistet hat (act. 4/23 S. 4). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu ver- neinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Mündigenunterhalt wird nicht einge- treten.
Zürich, 30. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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