Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130190-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 21. Novem- ber 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____ AG (act. 4/6). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (act. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die Gesuchstellerin von der Zahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ zu befreien. 2. Es sei die Gesuchstellerin von der Zahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu befreien. 3. Es sei die Gesuchstellerin von der Bezahlung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu befreien. 4. Es sei der Gesuchstellerin in der Person von RA lic. iur. X._____ sowohl für das Schlichtungsverfahren wie für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen ein Rechtsbeistand ge- richtlich zu bestellen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs-
verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Vorliegend liess die Gesuchstellerin ausdrücklich um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren und für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen. Für das möglicherweise auf das Schlichtungsverfahren folgende Verfahren vor dem zu- ständigen Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis durch den Oberge- richtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Auf das Gesuch der Gesuch- stellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ist deshalb nicht ein- zutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung, soweit es sich auf das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ bezieht. Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf
2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- rei ts bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse so- wie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie könne zufolge der schweren bleibenden Invalidität vor allem aus psychischen Gründen keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Sie sei deshalb im D._____ unentgeltlich tätig. Neben den Renten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse erziele sie keine weiteren Einnahmen. Per 30. November 2013 habe ihr Vermögen total Fr. 30'607.62 betragen, wobei sie nur deshalb über die-
ses aktuelle Vermögen verfüge, weil die Invalidenversicherung und die Pensions- kasse rückwirkende Rentenleistungen erbracht hätten (act. 1 S. 3 f.). 2.8. Die Invalidenrente von monatlich Fr. 1'657.- und die Rente der Pensionskas- se SHP von monatlich Fr. 940.- sind ausgewiesen (act. 4/2-3). Es ist damit von monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von Fr. 2'597.- auszugehen. Eben- falls belegt ist sodann, dass die Gesuchstellerin über Vermögen von insgesamt Fr. 30'607.62 verfügt (act. 4/9-11). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, Ausführungen zu ihren monatlichen Auslagen zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen. 2.9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Insbe- sondere bleibt unklar, ob die Gesuchstellerin ihr Vermögen von mehr als Fr. 30'000.-, welches grundsätzlich für die Begleichung der relativ geringen Kos- ten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungs- verfahren ausreichen würde, zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes heranziehen muss oder ob dazu die monatlichen Einnahmen von Fr. 2'561.- aus- reichen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstelle- rin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.10. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt ist es der Gesuchstel- lerin unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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