Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130189-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt C._____ eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG anhängig gemacht (GV.2013.00152; vgl. act. 1, act. 3/1 und act. 3/3). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei dem Kläger für die Schlichtungsverhandlung vom 15. Ja- nuar 2014, 14:00 Uhr (Geschäfts-Nr.: GV.2013.00152) beim Frie- densrichteramt C._____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den im Schlichtungsbegehren gestellten Anträgen beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (vgl. act. 3/3 S. 2), weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO eingetreten werden kann. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf
2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, am 31. Oktober 2013 sei ihm fristlos gekündigt worden. Er habe sich zwar umgehend beim RAV gemeldet, doch laufe momentan noch eine 60-tägige Sperrfrist, wes- halb er zurzeit kein Einkommen erziele. Seine Ehefrau arbeite seit 18. November 2013 als Kioskverkäuferin im Stundenlohn und verdiene brutto ca. Fr. 1'238.40 pro Monat. Demgegenüber betrage der Bedarf der Familie Fr. 7'402.45 (Grundbe- trag Ehepaar Fr. 1'700.-, Grundbetrag Sohn D._____ Fr. 600.-, Grundbetrag Tochter E._____ Fr. 400.-, pauschaler Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag Fr. 540.-, Miete Fr. 1'344.-, Nebenkosten Fr. 259.-, Strom Fr. 94.-, Miete Einstell- platz Fr. 140.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 50.-, Krankenkasse KVG Ge- suchsteller Fr. 304.30, Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 214.25, Krankenkasse KVG D._____ Fr. 84.45, Krankenkasse KVG E._____ Fr. 84.45, Radio/TV Fr. 150.-, Billag Fr. 38.-, Steuern geschätzt Fr. 500.-, Automobil [Kompetenzstück] Fr. 600.-, Nachhilfe D._____ Fr. 300.-). Zudem verfüge der Gesuchsteller nur über sehr geringe Barmittel (act. 3/3 S. 4 f.).
2.8. Die geltend gemachten Auslagen für Miete, Nebenkosten, Steuern und für die Krankenkassenprämien KVG sind ausgewiesen (Miete und Nebenkosten: act. 3/3/7; Krankenkassenprämien KVG: act. 3/3/9-12; Steuern: act. 3/3/13). Un- belegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung und die Kosten für die Nachhilfe von D.. Ebenfalls unbelegt geblieben und im Übrigen ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind die Kosten für Strom, Radio/TV und Billag (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Und schliess- lich wurden auch die monatlichen Kosten für das Automobil von Fr. 600.- nicht be- legt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller nicht dargelegt hat und auch nicht aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern es sich beim Automobil der Familie um ein Kompetenzgut handelt. Damit sind die geltend gemachten, jedoch nicht belegten Kosten für das Automobil sowie die ausgewiesenen Kosten für den Einstellplatz (act. 3/3/8) nicht zu berücksichtigen. Im Bedarf einzurechnen sind jedoch die Kos- ten für den öffentlichen Verkehr (vgl. Kreisschreiben S. 3 Ziff. 3.4. lit. e), welche beim Gesuchsteller auf monatlich Fr. 60.75 (Jahresabonnement ZVV Zone ...), bei der Ehefrau des Gesuchstellers auf monatlich Fr. 89.25 (Jahresabonnement ZVV für die Strecke vom Wohnort in ... zum Arbeitsort am ...) und bei D. und E._____ auf monatlich je Fr. 44.25 (Jahresabonnement ZVV Zone ...) festzu- setzen sind. Damit ist unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreis- schreiben von insgesamt Fr. 2'700.- von einem Bedarf der Familie des Gesuch- stellers von monatlich Fr. 5'728.95 bzw. - falls man einen pauschalen Zuschlag auf den Grundbeträgen gewähren will - von monatlich Fr. 6'268.95 auszugehen. 2.9. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen verfügt der Gesuchsteller nicht über nennenswertes Vermögen (act. 3/3/17-18). Der monatliche Bruttoverdienst der Ehefrau des Gesuchstellers von ca. Fr. 1'238.40 ist sodann ausgewiesen (act. 3/3/14). Unter Hinzurechnung der gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Zu- schläge (Ferienentschädigung, Anteil 13. Monatslohn und Krankheitszulage) so- wie unter Abzug von angemessen erscheinenden Sozialabzügen ist von einem monatlichen Nettoverdienst der Ehefrau des Gesuchstellers von ca. Fr. 1'200.- auszugehen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die B._____ AG
dem Gesuchsteller am 31. Oktober 2013 fristlos gekündigt hat (act. 3/3/4). Die Behauptung des Gesuchstellers, er habe sich umgehend beim RAV gemeldet, es laufe jedoch noch eine 60-tägige Sperrfrist, ist demgegenüber unbelegt geblieben. Im Weiteren hat der Gesuchsteller weder ausgeführt noch belegt, wie hoch die Arbeitslosenentschädigung voraussichtlich sein wird bzw. von welchem versicher- ten Verdienst bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ausgegangen wird. Damit ist zum einen unklar, ob der Gesuchsteller tatsächlich eine maximale Sperrfrist von 60 Tagen (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) abwarten muss. Zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitslosenentschädigung des Gesuchstellers zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau ausreichend ist , um neben den Lebenshaltungskosten auch für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ei- ne Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.11. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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