Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130188-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2013 (eingegangen am 4. Dezember 2013) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für meh- rere Schlichtungsverfahren, wobei er auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte (act. 1). Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen im Gesuch auch möglich, dass der Gesuchsteller zusätzlich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz beantragen möchte (vgl. act. 1 S. 1 und S. 4 f.). In der Sache selbst geht es um mehrere Schadenersatzbegehren, welche der Ge- suchsteller "vermutlich" gegen einen Rechtsanwalt, gegen die B._____ und gegen Medien (z.B. die C._____) einzureichen beabsichtigt (vgl. act. 1 S. 4). Soweit er- sichtlich wurden noch keine Schlichtungsverfahren anhängig gemacht (vgl. act. 1 S. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu- sätzlich voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berück- sichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, das IV- Verfahren sei sistiert worden und er werde zurzeit von Verwandten mit monatlich Fr. 1'300.- unterstützt. Sein monatlicher Bedarf betrage ca. Fr. 1'300.- (Kranken- kassenprämie KVG Fr. 277.05, Auslagen für Essen, Wohnen etc. ca. Fr. 1'000.-; act. 1 S. 2). Er habe Schulden in Millionenhöhe (act. 1 S. 4) und Vermögen von Fr. 18'985.08 (Bankkonti Fr. 407.08, Bargeld Fr. 350.-, Gebundene Vorsorge Säu- le 3a Fr. 18'228.-; act. 1 S. 3). Als Belege reichte er die Steuererklärung 2012, ei- nen Kontoauszug der Credit Suisse sowie ein Leistungsblatt der B._____ für die gebundene Vorsorge 3a zu den Akten (act. 2/1-3). Er unterliess es jedoch, Belege zu seinen monatlichen Auslagen ins Recht zu legen. Der Gesuchsteller machte in diesem Zusammenhang geltend, diese Unterlagen seien bei einer nicht näher be- zeichneten Untersuchungsbehörde vorhanden und würden bald freigegeben (act. 1 letzte Seite). Dies vermag das Versäumnis des Gesuchstellers jedoch nicht zu entschuldigen, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, insbeson- dere von der Krankenkasse und von der ihm Unterkunft gewährenden Person ei- ne Bestätigung über die Höhe der monatlichen Kosten zu erhalten. Ebenfalls un- belegt geblieben ist sodann die Höhe der monatlichen Unterstützung, welche der Gesuchsteller von Verwandten erhält, obschon auch in diesem Zusammenhang eine schriftliche Bestätigung hätte erhältlich gemacht werden können. Und schliesslich ist zu erwähnen, dass der Gesuchsteller zwar die Steuererklärung 2012 eingereicht hat. Diese weist jedoch den handschriftlichen Vermerk auf, dass die Steuererklärung 2012 elektronisch eingereicht worden sei und nicht habe ausgedruckt werden können, weshalb die vorliegende Kopie evtl. falsch sei (act. 2/1 S. 1). 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen.
Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich auf- grund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere Belege zu sämtlichen Einkünften und zu den geltend gemachten Auslagenpositionen beizu- legen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Der Gesuchsteller ist damit sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die beab- sichtigten Schlichtungsverfahren sowie das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung abzuweisen sind. 2.8. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass aufgrund der Ausführungen im Gesuch (act. 1 S. 4 f.) und den eingereichten Un- terlagen (act. 2/4-13) unklar bleibt, was genau der Gesuchsteller von wem ge- stützt worauf verlangen möchte. Auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Begeh- ren in der Hauptsache kann damit nicht hinreichend beurteilt werden, weshalb die vorliegenden Gesuche auch aus diesem Grund abzuweisen wären. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-
richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die beabsichtigten Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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